Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext AW 91/07/0052

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

AW 91/07/0052

Entscheidungsdatum

10.02.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §10 Abs2;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §15 Abs1 idF 1990/252;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 15 heute
  2. WRG 1959 § 15 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 15 gültig von 01.10.1997 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 15 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des Y-Verbandes, Erstbfr) sowie 2. des U-Vereines (Zweitbfr), beide in Wien, beide vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, der gegen den Bescheid des BM LuF vom 29.8.1991, Zl. 14.570/217-I4/91, betreffend wasserrechtliche Detailgenehmigung des Donaukraftwerks Freudenau "Hauptbauwerk" und "Rechter Donaudamm, Abschnitt Lösslweg-Hauptbauwerk,

1. Ausbauphase" (mP: Österreichische Donaukraftwerke AG - Donaukraft -), zu Zl. 91/07/0160 erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag NICHT STATTGEGEBEN.

Begründung

römisch eins.

Mit Bescheid vom 31. Juli 1991 erteilte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft der mitbeteiligten Partei (mP) des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die wasserrechtliche Grundsatzgenehmigung zur Ausnutzung der Wasserkraft der Donau stromab des Kraftwerkes Greifenstein durch die Errichtung des Kraftwerkes Freudenau gemäß den Paragraphen 9 bis 15, 21, 22 bis 24, 26, 30 ff, 41 ff, 60 ff, 100 Absatz eins, Litera b,, 111 und 111a WRG 1959 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1990, unter Bedingungen und Auflagen.

Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diesen Grundsatzbescheid genehmigte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 29. August 1991 unter Hinweis auf die oben angeführten Bestimmungen des WRG 1959 die in den Detailprojekten der mP "Hauptbauwerk, rechtes Ufer, Strom-km 1923,5 bis 1917,3; linkes Ufer, Strom-km 1922,8 bis 1916,9" und "Rechter Donaudamm, Abschnitt Lösslweg-Hauptbauwerk, 1. Ausbauphase" dargestellten Maßnahmen und Anlagen unter verschiedenen Bedingungen und Auflagen.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragen die Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung, daß dem zwingende Interessen nicht entgegenstünden sowie mit dem Vollzug für die Beschwerdeführer insofern ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, als im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides der Bau des Hauptbauwerks bereits sehr weit fortgeschritten sein würde und Rechte der Beschwerdeführer durch die kompensationslos bleibenden Eintiefungstendenzen der Donau beeinträchtigt würden.

Sowohl die belangte Behörde als auch die mP sprachen sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.

römisch zwei.

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Satz 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die erste Detailbewilligung zu ihrer gemäß Paragraph 111 a, WRG 1959 ergangenen Grundsatzgenehmigung vom 31. Juli 1991 erlassen. Nach Absatz 2, Satz 1 dieses Paragraphen hat die Behörde auf der Grundlage der Grundsatzgenehmigung über die Detailprojekte nach Vorlage der hiefür erforderlichen weiteren Unterlagen und Durchführung einer weiteren Verhandlung im Detailverfahren zu erkennen.

Die belangte Behörde hat ausgeführt, daß an der möglichst raschen Verwirklichung des bewilligten Projekts ein "massives öffentliches Interesse" bestehe (so an der Hintanhaltung der derzeit gegebenen Sohleintiefung im künftigen Stauraum des Kraftwerks Freudenau sowie der Grundwasserspiegelabsenkung im Unterwasser des Kraftwerks Greifenstein, an Verbesserungen für den Schiffsverkehr insbesondere im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme des Rhein-Main-Donau-Kanals, an der Erzeugung immer dringlicher werdender Bandenergie zur möglichst raschen Entlastung der Zahlungsbilanz); soweit der Erstbeschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil infolge verstärkter Eintiefungstendenzen der Donau geltend mache, lägen diese nicht vor, da die baustaubedingten Änderungen des Geschiebetriebes im Vergleich zu dessen Schwankungen zwischen Feucht- und Trockenjahren vernachlässigbar gering seien und die Stauerrichtung selbst nur auf Grund eines erst zur wasserrechtlichen Bewilligung einzureichenden Stauerrichtungsprogrammes erfolgen dürfte.

Der Erstbeschwerdefüher hat sich zur Darlegung seiner Parteistellung auf das Eigentum an einem nicht an der Donau gelegenen Grundstück der KG Schönau/Donau berufen, jedoch keinerlei Nutzungen an dem seiner Ansicht nach durch die Maßnahmen der mP vom Absinken bedrohten Grundwasser geltend gemacht. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung enthält lediglich Befürchtungen, daß Eintiefungstendenzen während der Bauzeit des gegenständlichen Kraftwerkes kompensationslos bleiben könnten. Der Erstbeschwerdeführer hat aber in keiner Weise dargetan, welcher Art die von ihm befürchtete davon ausgehende Beeinträchtigung seiner Rechte sein solle und welche Rechte - ein direkter Einfluß der befürchteten Flußbetteintiefung auf das nicht am Fluß gelegene Grundstück scheidet schon begrifflich aus - hiebei gemeint seien.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. den Beschluß eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) ist es, um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, erforderlich, daß der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Dem dargelegten Konkretisierungsgebot wurde im vorliegenden Fall nicht entsprochen. Für den Gerichtshof ist daher nicht erkennbar, daß mit der Ausübung der mit dem angefochtenen Bescheid der Mitbeteiligten eingeräumten Berechtigung für den Erstbeschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Zweitbeschwerdeführer ist Fischereiberechtigter und kann daher nach Paragraph 15, Absatz eins, Satz 1 WRG 1959 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1990,, anläßlich der wasserrechtlichen Bewilligung von einem mit nachteiligen Folgen für seine Fischwässer verbundenen Vorhaben nur Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Er ist aber (auch NACH der obzitierten Wasserrechtsnovelle) Inhabern bestehender Rechte nach Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 nicht gleichgestellt. Insbesondere ist dem Begehren der Fischereiberechtigten nur insoweit Rechnung zu tragen, als hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Im Nichtberücksichtigungsfall ist der Fischereiberechtigte auf einen Entschädigungsanspruch reduziert. Demgemäß kann im Hinblick auf die im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren eingeschränkte Parteistellung des Fischereiberechtigten und seinen jedenfalls gegebenen Entschädigungsanspruch ein aus der Umsetzung der der mP erteilten wasserrechtlichen Bewilligung für den Zweitbeschwerdeführer als Fischereiberechtigen resultierender unverhältnismäßiger Nachteil nicht erblickt werden.

Soweit der Zweitbeschwerdeführer im Aufschiebungsantrag aus dem behaupteten Nichtfunktionieren der projektsgemäß vorgesehenen Fischaufstiegshilfe einen unverhältnismäßigen Nachteil ableitet, ist einerseits auf die zum Schutz der Fischerei im Punkt B römisch vier der Grundsatzgenehmigung enthaltenen Bedingungen und Auflagen hinzuweisen, derzufolge Beweissicherungs- und Erhaltungsmaßnahmen zur Sicherheit der Funktion der Fischaufstiege aus fischereilicher Sicht vorgesehen wurden. Andererseits ist nach der ständigen hg. Rechtsprechung grundsätzlich von der konsensgemäßen Ausführung auszugehen, nicht aber davon, daß Vorschreibungen möglicherweise nicht beachtet werden vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1989, Zl. 88/07/0140).

Wenn die Beschwerdeführer zur Begründung ihres Antrages öffentliche Interessen ins Treffen führen, wird auf die ständige hg. Rechtsprechung zu Paragraph 105, WRG 1959 hingewiesen, wonach eine Partei eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens nicht legitimiert ist, öffentliche Interessen, deren Prüfung vielmehr ausschließlich der Wasserrechtsbehörde überantwortet ist, gegen ein Vorhaben geltend zu machen vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. September 1990, Zl. 90/07/0113).

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war auf Grund aller im vorstehenden angeführten Überlegungen daher nicht stattzugeben.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:AW1991070052.A00

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2011

Dokumentnummer

JWT_1991070052_19920210A00

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