Die gemäß § 175 Abs. 2 FinStrG vorgesehene schriftliche Aufforderung des rechtskräftig Bestraften, die Strafe binnen einem Monat nach Zustellung der Aufforderung anzutreten, stellt keinen vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfbaren Verwaltungsakt dar. Sie hat weder Bescheidcharakter (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 1980, Zl. 2310/80) noch stellt sie die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art. 131 a B-VG dar. Erst wenn der Bestrafte einer Aufforderung nach § 175 Abs. 2 FinStrG nicht nachkommt und ihn die Finanzstrafbehörde gemäß der zitierten Bestimmung durch Anwendung unmittelbaren Zwanges zum Strafantritt vorführen läßt, liegt ein Anwendungsfall des Art. 131 a B-VG vor.Die gemäß Paragraph 175, Absatz 2, FinStrG vorgesehene schriftliche Aufforderung des rechtskräftig Bestraften, die Strafe binnen einem Monat nach Zustellung der Aufforderung anzutreten, stellt keinen vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfbaren Verwaltungsakt dar. Sie hat weder Bescheidcharakter vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. September 1980, Zl. 2310/80) noch stellt sie die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Artikel 131, a B-VG dar. Erst wenn der Bestrafte einer Aufforderung nach Paragraph 175, Absatz 2, FinStrG nicht nachkommt und ihn die Finanzstrafbehörde gemäß der zitierten Bestimmung durch Anwendung unmittelbaren Zwanges zum Strafantritt vorführen läßt, liegt ein Anwendungsfall des Artikel 131, a B-VG vor.
Die Beschwerde war daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren, sohin auch ohne daß es eines Auftrages zur Mängelbehebung bedurfte, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen. Die Beschwerde war daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren, sohin auch ohne daß es eines Auftrages zur Mängelbehebung bedurfte, gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.