Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 175

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 175

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

römisch neun. Hauptstück.

Vollzug der Freiheitsstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen).

Paragraph 175, (1) Die Freiheitsstrafen sind in den gerichtlichen Gefangenenhäusern zu vollziehen. Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, sind für den Vollzug die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt, mit folgender Maßgabe sinngemäß anzuwenden:

  1. Litera a
    Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 45, Absatz eins,, Paragraph 115,, Paragraph 132, Absatz 4 und Paragraph 149, Absatz eins und 4 des Strafvollzugsgesetzes sind nicht anzuwenden;
  2. Litera b
    soweit Häftlinge eine Arbeitsvergütung zu erhalten haben, ist sie ihnen zur Gänze als Hausgeld (Paragraph 54, Absatz 2, des Strafvollzugsgesetzes) gutzuschreiben.
  1. Absatz 2,Ist eine Freiheitsstrafe zu vollziehen, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz den rechtskräftig Bestraften schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen einem Monat nach der Zustellung der Aufforderung anzutreten. Die Aufforderung hat die Bezeichnung des zuständigen gerichtlichen Gefangenenhauses (Paragraph 9, des Strafvollzugsgesetzes) und die Androhung zu enthalten, daß der Bestrafte im Falle seines Ausbleibens vorgeführt wird. Kommt der Bestrafte dieser Aufforderung nicht nach, so hat ihn die Finanzstrafbehörde durch Anwendung unmittelbaren Zwanges zum Strafantritt vorführen zu lassen; sie ist berechtigt, hiebei die Unterstützung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anspruch zu nehmen. An Stelle der Aufforderung zum Strafantritt ist die sofortige Vorführung zu veranlassen, wenn Fluchtgefahr (Paragraph 86, Absatz eins, Litera a und Absatz 2,) besteht.
  2. Absatz 3,Die Finanzstrafbehörde hat zugleich das Gericht, bei dem das für den Strafvollzug zuständige Gefangenenhaus eingerichtet ist, um den Vollzug der Freiheitsstrafe zu ersuchen. Das Gericht hat den Vollzug anzuordnen und das Gefangenenhaus hievon zu verständigen. Die Anordnung des Strafvollzuges steht einem Einzelrichter zu.
  3. Absatz 4,Eine gemäß Paragraph 142, Absatz eins, verhängte Haft ist beim Strafvollzug zu berücksichtigen.
  4. Absatz 5,Personen, die eine Freiheitsstrafe verbüßen, dürfen sich angemessen beschäftigen. Mit ihrer Zustimmung dürfen sie zu einer ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechenden Tätigkeit herangezogen werden.
  5. Absatz 6,Wird gegen die Verhängung einer Freiheitsstrafe Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht, so ist mit dem Vollzug dieser Strafe bis zur Entscheidung des Gerichtshofes zuzuwarten, es sei denn, daß Fluchtgefahr (Paragraph 86, Absatz eins, Litera a und Absatz 2,) besteht.

Anmerkung

ÜR: Art. VII § 3 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12043205

Alte Dokumentnummer

N3195816287S

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