Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 90/05/0223

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

90/05/0223

Entscheidungsdatum

10.12.1991

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 36 heute
  2. VwGG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 36 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 36 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 36 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 36 gültig von 01.01.1991 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 36 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, in der Beschwerdesache der MN und des FN in XY, beide vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in G, gegen den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer elektrizitätsrechtlichen Angelegenheit, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 7.482,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 6. April 1990, I/5-E-7194/20, erteilte die Niederösterreichische Landesregierung der EVN AG gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des NÖ Starkstromwegegesetzes, Landesgesetzblatt 7810-0, die Bau- und Betriebsbewilligung zur Errichtung der näher beschriebenen 110 kV-Doppelfreileitung vom Umspannwerk Zwettl zum Umspannwerk Groß Gerungs mit der Verpflichtung, die in diesem Bescheid näher angeführten Forderungen und Auflagen einzuhalten. Diesem Bescheid war als Rechtsmittelbelehrung die Information angeschlossen, daß gegen ihn binnen zwei Wochen ab Zustellung "Berufung" gemäß dem Bundesgesetz vom 12. März 1926, Bundesgesetzblatt Nr. 62, auf Übergang der Entscheidung an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, Sektion römisch acht, 1010 Wien, ergriffen werden könne.

In Wahrung dieser Frist erhoben die Beschwerdeführer mit ihrem am 9. Mai 1990 zur Post gegebenen Schriftsatz "Berufung und Devolution" mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, hilfsweise die verfahrensgegenständliche "Trasse" nach Durchführung beantragter Beweise in einem anderen Verlauf festzusetzen oder in ihrem Ortsbereich ein Erdkabel zu verlegen.

Nach Ablauf der Frist des Paragraph 27, VwGG erhoben die Beschwerdeführer gegen den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über ihre "Berufung (Devolution)" die vorliegende Beschwerde nach Artikel 132, B-VG.

Innerhalb der der belangten Behörde gemäß Paragraph 36, Absatz 2, erster Satz VwGG gesetzten Frist von drei Monaten stellte diese den Antrag, die zur Erlassung des versäumten Bescheides eingeräumte Frist zu verlängern, welchem Antrag der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 11. April 1991 entsprach.

Mit Bescheid vom 1. Juli 1991, GZ 556.885/16-VIII/6/91, traf die belangte Behörde gemäß Paragraph 4, Absatz 4, des NÖ Starkstromwegegesetzes in Verbindung mit Artikel 12, Absatz 3, B-VG die Feststellung, daß die von der EVN AG neu geplante 110 kV-Doppelhochspannungsfreileitung "UW Zwettl-UW Groß Gerungs" mit der Umgehungstrasse im Bereich von XY dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie und den sonstigen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des NÖ Starkstromwegegesetzes wahrzunehmenden öffentlichen, durch das Projekt berührten Interessen unter der Bedingung der Einhaltung bestimmt genannter Auflagen und Detailplanungsziele nicht widerspreche. Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern zu Handen ihres Rechtsvertreters am 7. August 1991 zugestellt.

Die Beschwerdeführer haben, gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG zur Stellungnahme aufgefordert, zugestanden, daß die mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 1. Juli 1991 bewilligte Umgehungstrasse ihre Rechte in keiner Weise berührt oder beeinträchtigt, sie erachten sich aber aus der Erwägung heraus nicht für klaglos gestellt, daß der Bescheid der belangten Behörde ihren Berufungsantrag nicht erledigt habe, woraus ihrer Auffassung nach folge, daß der seinerzeit angefochtene Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung dem Rechtsbestand unverändert angehöre, was dem Projektbetreiber ein Wahlrecht zwischen der von der Niederösterreichischen Landesregierung und der von der belangten Behörde bewilligten Leitungstrasse einräume.

Hierin unterliegen die Beschwerdeführer einem Rechtsirrtum. Gemäß Artikel 12, Absatz 3, B-VG geht die Zuständigkeit in einer Angelegenheit des Elektrizitätswesens, in der die Landesregierung als einzige Landesinstanz zuständig war, wenn es eine Partei innerhalb der bundesgesetzlich festzusetzenden (mit Bundesgesetz vom 12. März 1926, Bundesgesetzblatt Nr. 62, mit zwei Wochen festgesetzten) Frist verlangt, an das sachlich zuständige Bundesministerium über. Nach dem letzten Satz des Artikel 12, Absatz 3, B-VG treten die bisher gefällten Bescheide der Landesbehörden außer Kraft, sobald das sachlich zuständige Bundesministerium entschieden hat. Diese Rechtslage macht deutlich, daß mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 1. Juli 1991 der Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 6. April 1990 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist. Entgegen der - offenbar durch die mißverständliche Rechtsmittelbelehrung im Bescheid der NÖ Landesregierung hervorgerufenen - Auffassung der Beschwerdeführer bedurfte es dazu einer Berufung im Sinne des Paragraph 63, AVG und einer darüber ergehenden Rechtsmittelentscheidung nicht. Damit aber sind die Beschwerdeführer klaglos gestellt, zumal sie selbst zugestehen, daß der starkstromwegerechtliche Bewilligungsbescheid der belangten Behörde in der nunmehr gewählten Gestalt der Leitungsverlegung ihre Rechte nicht verletzt.

Es war das Verfahren über die Säumnisbeschwerde daher nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen; eine Einstellung nach Paragraph 36, Absatz 2, letzter Satz VwGG kam nicht in Betracht, weil die antragsgemäße Verlängerung der Frist nach Paragraph 36, Absatz 2, zweiter Satz VwGG der belangten Behörde eine längere als die im ersten Satz der genannten Bestimmung angeführte Frist nicht eingeräumt hatte, sodaß die der belangten Behörde eingeräumte Fristverlängerung um drei Monate am 2. Juli 1991 abgelaufen war; die Zustellung des die Beschwerdeführer klaglos stellenden Bescheides an ihren Rechtsvertreter erfolgte aber erst am 7. August 1991.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff., insbesondere auf die Paragraphen 56 und 59 Absatz eins, VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/91.

Schlagworte

Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990050223.X00

Im RIS seit

10.12.1991

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2008

Dokumentnummer

JWT_1990050223_19911210X00

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