Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 88/14/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

88/14/0019

Entscheidungsdatum

22.10.1991

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §212 Abs1;
FinStrG §172 Abs1;
  1. BAO § 212 heute
  2. BAO § 212 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. BAO § 212 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 212 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  5. BAO § 212 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 212 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 212 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212 gültig von 01.01.2002 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  9. BAO § 212 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212 gültig von 01.12.1993 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  11. BAO § 212 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1988
  12. BAO § 212 gültig von 18.07.1987 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  13. BAO § 212 gültig von 01.01.1986 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. FinStrG Art. 1 § 172 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 172 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. FinStrG Art. 1 § 172 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  4. FinStrG Art. 1 § 172 gültig von 01.01.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  5. FinStrG Art. 1 § 172 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Pokorny und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des Franz K in L, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 26. August 1987, Zl. 83.263-8/87, betreffend Gewährung von Zahlungserleichterungen bei der Abstattung einer Geldstrafe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist als Kellner erwerbstätig. In früheren Jahren betrieb er eine Gastwirtschaft. Im Rahmen dieser betrieblichen Tätigkeit beging er vorsätzliche Abgabenverkürzungen, was zur Verhängung von Geldstrafen in Höhe von insgesamt S 75.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 58 Tage) führte.

In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer, ihm monatliche Raten von S 300,-- für die Abstattung der zum damaligen Zeitpunkt noch mit S 73.239,-- aushaftenden Geldstrafen zu gewähren. Er sei bis zum Existenzminimum gepfändet und nicht in der Lage, höhere Raten zu bezahlen.

Das Finanzamt wies diesen Antrag als Finanzstrafbehörde erster Instanz ab, weil die Einbringlichkeit der Geldstrafe auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers gefährdet sei.

Der Beschwerdeführer erhob "Berufung" - von der belangten Behörde als Beschwerde im Sinne des Paragraph 152, Finanzstrafgesetz gewertet - und wies darauf hin, daß er noch Lieferantenverbindlichkeiten zu begleichen habe. Sobald diese Verpflichtungen erfüllt seien, könne er "einen größeren monatlichen Betrag" an das Finanzamt abführen. Derzeit sei es ihm aber nicht möglich einen größeren Betrag als monatlich S 500,-- zu bezahlen.

Die belangte Behörde wies die Beschwerde ab, weil der Rückstand uneinbringlich erscheine und in einem solchen Fall keine Zahlungserleichterungen gewährt werden dürften.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 172, Absatz eins, Finanzstrafgesetz gelten für die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen, soweit das Finanzstrafgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.

Paragraph 212, Absatz eins, BAO bestimmt unter anderem, daß auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben die Entrichtung in Raten bewilligt werden kann, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 212, BAO ist dann, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Lage des Abgabepflichtigen die Einbringlichkeit von Abgaben gefährdet ist, für die Gewährung von Zahlungserleichterungen ebenso kein Raum, als wenn die Einbringlichkeit erst durch den Aufschub gefährdet wäre (siehe das hg. Erkenntnis vom 7. Februar 1990, Zl. 89/13/0018, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Dieser Rechtsprechung folgend begründet die belangte Behörde die Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens mit der Uneinbringlichkeit der aushaftenden Geldstrafe. Im Ergebnis ist sie damit im Recht.

Unbestritten ist nämlich, daß der Beschwerdeführer mit Rücksicht auf andere Verbindlichkeiten bereits bis auf das Existenzminimum gepfändet ist. Nun wäre es zwar nicht ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer die Geldstrafe trotz seiner schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse bezahlen könnte - etwa mit finanzieller Hilfe naher Angehöriger -, um den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu vermeiden; die von ihm beantragten Monatsraten von S 500,-- können aber bei weitem nicht als ausreichend angesehen werden, um eine Abstattung der noch aushaftenden Geldstrafe im Ausmaß von mehr als S 70.000,-- in angemessener Zeit sicherzustellen.

Damit war jedoch ein Sachverhalt gegeben, der die belangte Behörde zur Annahme der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe berechtigte, sodaß die Bewilligung von Zahlungserleichterungen schon aus Rechtsgründen nicht in Betracht kam. Eine Ermessensentscheidung hatte die belangte Behörde daher nicht mehr zu treffen und hat sie auch tatsächlich nicht getroffen. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe "von ihrer Ermessensentscheidung ... falschen Gebrauch gemacht", ist daher schon aus diesem Grund unberechtigt.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988140019.X00

Im RIS seit

22.10.1991

Dokumentnummer

JWT_1988140019_19911022X00

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