(2)Absatz 2,Ein Sicherstellungsauftrag darf erst nach Einleitung des Finanzstrafverfahrens (§ 82 Abs. 3 und § 83 Abs. 3) erlassen werden. Die im § 58 Abs. 1 lit. g genannten Zollämter dürfen Sicherstellungsaufträge auch dann erlassen, wenn sie nicht selbst als Finanzstrafbehörden erster Instanz zuständig sind.Ein Sicherstellungsauftrag darf erst nach Einleitung des Finanzstrafverfahrens (Paragraph 82, Absatz 3 und Paragraph 83, Absatz 3,) erlassen werden. Die im Paragraph 58, Absatz eins, Litera g, genannten Zollämter dürfen Sicherstellungsaufträge auch dann erlassen, wenn sie nicht selbst als Finanzstrafbehörden erster Instanz zuständig sind.