Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 30. März 1977, Zlen. 1057, 1059, 1061, 1063, 1065/76-16, fünf Bescheide des Landeshauptmannes von Oberösterreich auf. Alle diese Bescheide hatten Übertretungen des Preistreibereigesetzes 1959 durch die Beschwerdeführerin zum Gegenstand, wobei in drei Fällen eine Bestrafung der Beschwerdeführerin im Instanzenzug ausgesprochen worden war und zwei Fälle die Nichtbewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen Strafbescheide in dieser Angelegenheit betroffen hatten. Der Sachverhalt ist im einzelnen diesem Erkenntnis zu entnehmen.
Die nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen fünf Bescheide des Landeshauptmannes von Oberösterreich ergingen im fortgesetzten Verfahren. Mit den ersten drei Bescheiden vom 12. August 1977, vom 22. August 1977 und vom 18. August 1977 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich Übertretungen des § 1 Abs. 1 und 3 dritte Rechtsregel des Preistreibereigesetzes 1959 schuldig erkannt und es wurden über sie gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit. Geldstrafen in der Höhe von insgesamt S 7.200,-- (zu 1) S 2.600,-- , zu 2) S 2.600,-- und zu 3) S 2.000,--) verhängt, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzarreststrafen in der Dauer von insgesamt vier Wochen und 10 Tagen (zu 1) zwei Wochen, zuDie nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen fünf Bescheide des Landeshauptmannes von Oberösterreich ergingen im fortgesetzten Verfahren. Mit den ersten drei Bescheiden vom 12. August 1977, vom 22. August 1977 und vom 18. August 1977 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich Übertretungen des Paragraph eins, Absatz eins, und 3 dritte Rechtsregel des Preistreibereigesetzes 1959 schuldig erkannt und es wurden über sie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit. Geldstrafen in der Höhe von insgesamt S 7.200,-- (zu 1) S 2.600,-- , zu 2) S 2.600,-- und zu 3) S 2.000,--) verhängt, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzarreststrafen in der Dauer von insgesamt vier Wochen und 10 Tagen (zu 1) zwei Wochen, zu
2) zwei Wochen und zu 3) 10 Tage) zu treten hätten. Gleichzeitig wurde gemäß § 4 Abs. 1 des angeführten Gesetzes das unzulässige Entgelt im Betrage von S 3.780,-- (zu 1) S 960,--, zu 2) S 2.400,--2) zwei Wochen und zu 3) 10 Tage) zu treten hätten. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des angeführten Gesetzes das unzulässige Entgelt im Betrage von S 3.780,-- (zu 1) S 960,--, zu 2) S 2.400,--
und zu 3) S 420,--) für verfallen erklärt. Mit den Bescheiden vom 10. August 1977 und vom 11. August 1977 gab der Landeshauptmann von Oberösterreich im Instanzenzug Anträgen der Beschwerdeführerin auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen Strafbescheide des Bundespolizeikommissariates Steyr wegen Übertretung des Preistreibereigesetzes 1959 "im Grunde des § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950" nicht statt. und zu 3) S 420,--) für verfallen erklärt. Mit den Bescheiden vom 10. August 1977 und vom 11. August 1977 gab der Landeshauptmann von Oberösterreich im Instanzenzug Anträgen der Beschwerdeführerin auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen Strafbescheide des Bundespolizeikommissariates Steyr wegen Übertretung des Preistreibereigesetzes 1959 "im Grunde des Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG 1950" nicht statt.
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die hiezu erstattete Gegenschrift der belangten Behörde erwogen:
1. Zu den Bescheiden vom 12. August 1977, August 1977 und 18. August 1977:
In allen drei Fällen wurde der Beschwerdeführerin neuerlich zur Last gelegt, sie habe für die Vermietung von Zimmern an Gastarbeiter in ihrem Hause in S, H-straße 116, monatlich einen Preis von S 1.200,-- gefordert und angenommen, wodurch der für die Vermietung von Zimmern an Gastarbeiter in S ermittelte ortsübliche Preis von S 800,-- erheblich überschritten worden sei. Die angelasteten Taten stehen insoweit auch in einem zeitlichen Zusammenhang, als die Tatzeiträume sich weitgehend decken. So fallen Beginn und Ende der Taten in die Zeit von April bis Oktober 1974 (zu 1) vom 23. Juli 1974 bis 5. Oktober 1974, zu 2) vom 8. April 1974 bis 8. Oktober 1974 und zu 3) vom 23. Juli 1974 bis 14. September 1974). In der Begründung dieser Bescheide verwies die belangte Behörde auf die Begründung des seinerzeit von ihr im Gegenstand jeweils erlassenen Bescheides, die sie grundsätzlich aufrecht erhalte, sofern sie nicht durch die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. März 1977 zum Ausdruck kommende Rechtsansicht und die dadurch erforderlich gewordene Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides berührt werde. Was die vom Verwaltungsgerichtshof angeschnittene, aber nicht näher geprüfte Frage der Zuständigkeit betreffe, sei zu bemerken, daß das Bundespolizeikommissariat Steyr seinerzeit eine Strafanzeige an das Bezirksgericht Steyr erstattet hatte, die Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens jedoch nicht vorgenommen worden sei, weil sich - offensichtlich auch nach Rechtsmeinung der Staatsanwaltschaft Steyr - die Zusammenrechnungsvorschrift des § 1 Abs. 5 des Preistreibereigesetzes nur auf ein- und denselben Mietvertrag beziehen könne.In allen drei Fällen wurde der Beschwerdeführerin neuerlich zur Last gelegt, sie habe für die Vermietung von Zimmern an Gastarbeiter in ihrem Hause in S, H-straße 116, monatlich einen Preis von S 1.200,-- gefordert und angenommen, wodurch der für die Vermietung von Zimmern an Gastarbeiter in S ermittelte ortsübliche Preis von S 800,-- erheblich überschritten worden sei. Die angelasteten Taten stehen insoweit auch in einem zeitlichen Zusammenhang, als die Tatzeiträume sich weitgehend decken. So fallen Beginn und Ende der Taten in die Zeit von April bis Oktober 1974 (zu 1) vom 23. Juli 1974 bis 5. Oktober 1974, zu 2) vom 8. April 1974 bis 8. Oktober 1974 und zu 3) vom 23. Juli 1974 bis 14. September 1974). In der Begründung dieser Bescheide verwies die belangte Behörde auf die Begründung des seinerzeit von ihr im Gegenstand jeweils erlassenen Bescheides, die sie grundsätzlich aufrecht erhalte, sofern sie nicht durch die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. März 1977 zum Ausdruck kommende Rechtsansicht und die dadurch erforderlich gewordene Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides berührt werde. Was die vom Verwaltungsgerichtshof angeschnittene, aber nicht näher geprüfte Frage der Zuständigkeit betreffe, sei zu bemerken, daß das Bundespolizeikommissariat Steyr seinerzeit eine Strafanzeige an das Bezirksgericht Steyr erstattet hatte, die Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens jedoch nicht vorgenommen worden sei, weil sich - offensichtlich auch nach Rechtsmeinung der Staatsanwaltschaft Steyr - die Zusammenrechnungsvorschrift des Paragraph eins, Absatz 5, des Preistreibereigesetzes nur auf ein- und denselben Mietvertrag beziehen könne.
Unter Bezugnahme darauf und damit unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde wendet die Beschwerdeführerin ein, daß diese Begründung unrichtig sei. Ein strafbares Verhalten in derselben Sache, nämlich der Preistreiberei, sei in seiner Gesamtheit zu beurteilen. Es könne "eine einzelne Preistreiberei Fakten nicht in einzelne Begehungstatbestände x-beliebig" zerlegen, sondern es sei hier das gesamte abträgliche und strafbare Verhalten innerhalb derselben Grundtatbestände zu erfassen. Es müßte ja sonst jede einzelne monatliche Zahlung als solche isoliert betrachtet werden; was ja auch nicht von der belangten Behörde bzw. den Vorinstanzen geschehe. Demnach überschritten die ihr angelasteten und von ihr bestrittenen Preisverstöße, so führte die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang weiter aus, in der Gesamtheit S 5.000,-- und es sei demnach die Verwaltungsbehörde unzuständig.
Im Hinblick auf den Inhalt dieses von der Beschwerdeführerin - wenn auch dem angefochtenen Bescheid folgend in Ansehung der Zuständigkeit - vorgebrachten Einwandes, daß das strafbare Verhalten der Beschwerdeführerin in seiner Gesamtheit zu beurteilen sei und nicht in einzelne Begehungstatbestände zerlegt werden könne, stellte sich für den Verwaltungsgerichtshof zunächst die Frage nach der Rechtsfigur des strafbaren Verhaltens der Beschwerdeführerin. Nach § 22 Abs. 1 VStG 1950 sind zwar, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat, die Strafen nebeneinander zu verhängen. Anders als im Justizstrafrecht gilt daher für das Verwaltungsverfahren im Anwendungsbereich des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 beim mehrtätigen Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen das Kumulationsprinzip. Es ist aber, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, davon auszugehen, daß jene Erscheinungsformen deliktischen Verhaltens, die in der Strafrechtslehre und in der strafgerichtlichen Praxis als fortgesetztes Delikt bezeichnet werden, auch im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes vorkommen (vgl. z.B. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. April 1953, Slg. N.F. Nr. 2931/A, vom 14. März 1955, Slg. N.F. Nr. 3680/A, und vom 17. Juni 1958, Slg. N.F. Nr. 4705/A). Das fortgesetzte Delikt ist dadurch gekennzeichnet, daß eine Reihe von Einzelhandlungen vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform, der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände und der zeitlichen Kontinuität zu einer Deliktseinheit zusammentreten. Diese Voraussetzungen treffen auch auf den Beschwerdefall zu. In allen drei zur Erörterung stehenden Fällen vermietete die Beschwerdeführerin Zimmer, die nach Lage (jedenfalls in demselben Gebäude), Zustand und Einrichtung sich nicht unterschieden. Die Mieter waren ausschließlich Gastarbeiter. Der Preis (die Miete) war in allen diesen Fällen gleich hoch. Auch der zeitliche Zusammenhang war grundsätzlich gegeben. Alle diese Umstände berechtigen darüber hinaus zur Annahme, daß das Bestreben und der Wille der Beschwerdeführerin insgesamt darauf gerichtet waren, jedes in dem hier in Betracht kommenden Objekt frei werdende Zimmer unter den gleichen, der Rechtsordnung zuwiderlaufenden Bedingungen an Gastarbeiter zu vermieten, und sich dadurch eine Einnahmsquelle zu verschaffen. Solcherart aber sind die gesetzwidrigen Einzelhandlungen der Beschwerdeführerin als eine Einheit zu betrachten, die in der strafrechtlichen Figur des fortgesetzten Deliktes in Erscheinung traten, was aber die Anwendung des im § 22 VStG 1950 normierten Kumulationsprinzipes ausschließt (in diesem Sinne auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. März 1954, Slg. N.F. Nr. 3338/A, das die Vermietung von Zimmern in Pensionen und Privatquartieren zum Gegenstand hatte, wobei über den Beschwerdeführer nur eine Strafe verhängt worden war). Die belangte Behörde hätte daher ungeachtet des Umstandes, daß hinsichtlich der einzelnen Zimmer ein eigener Mietvertrag abgeschlossen worden war, über die Beschwerdeführerin nicht mehrere Strafen verhängen, sondern nur eine einheitliche Tathandlung annehmen und diese demgemäß auch nur mit einer Strafe ahnden dürfen. Da sie dies verkannte, belastete sie die angefochtenen Bescheide mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb sie schon aus diesem Grunde gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben waren. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war auf die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 des Preistreibereigesetzes 1959 nicht mehr einzugehen.Im Hinblick auf den Inhalt dieses von der Beschwerdeführerin - wenn auch dem angefochtenen Bescheid folgend in Ansehung der Zuständigkeit - vorgebrachten Einwandes, daß das strafbare Verhalten der Beschwerdeführerin in seiner Gesamtheit zu beurteilen sei und nicht in einzelne Begehungstatbestände zerlegt werden könne, stellte sich für den Verwaltungsgerichtshof zunächst die Frage nach der Rechtsfigur des strafbaren Verhaltens der Beschwerdeführerin. Nach Paragraph 22, Absatz eins, VStG 1950 sind zwar, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat, die Strafen nebeneinander zu verhängen. Anders als im Justizstrafrecht gilt daher für das Verwaltungsverfahren im Anwendungsbereich des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 beim mehrtätigen Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen das Kumulationsprinzip. Es ist aber, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, davon auszugehen, daß jene Erscheinungsformen deliktischen Verhaltens, die in der Strafrechtslehre und in der strafgerichtlichen Praxis als fortgesetztes Delikt bezeichnet werden, auch im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes vorkommen vergleiche , z.B. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. April 1953, Slg. N.F. Nr. 2931/A, vom 14. März 1955, Slg. N.F. Nr. 3680/A, und vom 17. Juni 1958, Slg. N.F. Nr. 4705/A). Das fortgesetzte Delikt ist dadurch gekennzeichnet, daß eine Reihe von Einzelhandlungen vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform, der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände und der zeitlichen Kontinuität zu einer Deliktseinheit zusammentreten. Diese Voraussetzungen treffen auch auf den Beschwerdefall zu. In allen drei zur Erörterung stehenden Fällen vermietete die Beschwerdeführerin Zimmer, die nach Lage (jedenfalls in demselben Gebäude), Zustand und Einrichtung sich nicht unterschieden. Die Mieter waren ausschließlich Gastarbeiter. Der Preis (die Miete) war in allen diesen Fällen gleich hoch. Auch der zeitliche Zusammenhang war grundsätzlich gegeben. Alle diese Umstände berechtigen darüber hinaus zur Annahme, daß das Bestreben und der Wille der Beschwerdeführerin insgesamt darauf gerichtet waren, jedes in dem hier in Betracht kommenden Objekt frei werdende Zimmer unter den gleichen, der Rechtsordnung zuwiderlaufenden Bedingungen an Gastarbeiter zu vermieten, und sich dadurch eine Einnahmsquelle zu verschaffen. Solcherart aber sind die gesetzwidrigen Einzelhandlungen der Beschwerdeführerin als eine Einheit zu betrachten, die in der strafrechtlichen Figur des fortgesetzten Deliktes in Erscheinung traten, was aber die Anwendung des im Paragraph 22, VStG 1950 normierten Kumulationsprinzipes ausschließt (in diesem Sinne auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. März 1954, Slg. N.F. Nr. 3338/A, das die Vermietung von Zimmern in Pensionen und Privatquartieren zum Gegenstand hatte, wobei über den Beschwerdeführer nur eine Strafe verhängt worden war). Die belangte Behörde hätte daher ungeachtet des Umstandes, daß hinsichtlich der einzelnen Zimmer ein eigener Mietvertrag abgeschlossen worden war, über die Beschwerdeführerin nicht mehrere Strafen verhängen, sondern nur eine einheitliche Tathandlung annehmen und diese demgemäß auch nur mit einer Strafe ahnden dürfen. Da sie dies verkannte, belastete sie die angefochtenen Bescheide mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb sie schon aus diesem Grunde gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben waren. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war auf die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, des Preistreibereigesetzes 1959 nicht mehr einzugehen.
2. Zu den Bescheiden vom 10. August 1977 und 11. August 1977:
In der Begründung der Bescheide führte die belangte Behörde in Erwiderung zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Berufung, es sei inzwischen die Berufungsfrist verlängert worden, zunächst aus, daß durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. März 1977 das Verfahren in die Lage zurückgetreten sei, in der es sich vor Erlassung der damit aufgehobenen Bescheide befunden habe und daß daher von diesem Stande aus das Verfahren weiterzuführen gewesen sei. Im Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Straferkenntnisse vom 25. November 1975 habe die Berufungsfrist gemäß § 51 Abs. 3 VStG 1950 eine Woche betragen. Diese Frist sei zwar mit Bundesgesetz vom 2. Februar 1977, BGBl. Nr. 101, auf zwei Wochen verlängert worden. Da es sich aber um eine gesetzliche Frist handle, habe die erste Instanz eine längere Frist für die Einbringung der Berufung nicht einräumen können. Was die geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründe betreffe, schließe sich die belangte Behörde - so wurde in der Begründung weiter dargelegt - der Beurteilung durch die Erstbehörde an. Demnach sei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft mache, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert gewesen sei, die Frist einzuhalten. Die Beschwerdeführerin sei zur fraglichen Zeit offensichtlich erkrankt gewesen. Eine Erkrankung könne einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, vorausgesetzt allerdings, daß dadurch die Dispositionsfähigkeit ausgeschlossen werde. Der Mangel an Konzentrationsfähigkeit allein genüge nicht. Nach ihren Angaben habe die Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit mit ihrer Tochter telefoniert und keinen Arzt in Anspruch genommen, was sie mit ihrer Abneigung gegen Ärzte begründe. Daß sie Ende Dezember dann doch einen Arzt zugezogen habe, lasse darauf schließen, daß die Krankheit im November 1975 doch nicht so schwer gewesen sei. Ihre die Zeugin G. betreffenden Angaben werden von dieser nur zum Teil bestätigt. Die Beschwerdeführerin sei aber von Frau G. entgegen ihren Angaben nicht gepflegt worden, was bedeute, daß die Beschwerdeführerin die mit der Lebensführung zwangsläufig verbundenen Verrichtungen selbst vorgenommen habe bzw. vornehmen habe können. Damit könne mit Recht angenommen werden, daß die Dispositionsfähigkeit während der Zeit, während welcher die Berufung einzubringen gewesen wäre, gegeben gewesen sei.In der Begründung der Bescheide führte die belangte Behörde in Erwiderung zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Berufung, es sei inzwischen die Berufungsfrist verlängert worden, zunächst aus, daß durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. März 1977 das Verfahren in die Lage zurückgetreten sei, in der es sich vor Erlassung der damit aufgehobenen Bescheide befunden habe und daß daher von diesem Stande aus das Verfahren weiterzuführen gewesen sei. Im Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Straferkenntnisse vom 25. November 1975 habe die Berufungsfrist gemäß Paragraph 51, Absatz 3, VStG 1950 eine Woche betragen. Diese Frist sei zwar mit Bundesgesetz vom 2. Februar 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 101, auf zwei Wochen verlängert worden. Da es sich aber um eine gesetzliche Frist handle, habe die erste Instanz eine längere Frist für die Einbringung der Berufung nicht einräumen können. Was die geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründe betreffe, schließe sich die belangte Behörde - so wurde in der Begründung weiter dargelegt - der Beurteilung durch die Erstbehörde an. Demnach sei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft mache, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert gewesen sei, die Frist einzuhalten. Die Beschwerdeführerin sei zur fraglichen Zeit offensichtlich erkrankt gewesen. Eine Erkrankung könne einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, vorausgesetzt allerdings, daß dadurch die Dispositionsfähigkeit ausgeschlossen werde. Der Mangel an Konzentrationsfähigkeit allein genüge nicht. Nach ihren Angaben habe die Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit mit ihrer Tochter telefoniert und keinen Arzt in Anspruch genommen, was sie mit ihrer Abneigung gegen Ärzte begründe. Daß sie Ende Dezember dann doch einen Arzt zugezogen habe, lasse darauf schließen, daß die Krankheit im November 1975 doch nicht so schwer gewesen sei. Ihre die Zeugin G. betreffenden Angaben werden von dieser nur zum Teil bestätigt. Die Beschwerdeführerin sei aber von Frau G. entgegen ihren Angaben nicht gepflegt worden, was bedeute, daß die Beschwerdeführerin die mit der Lebensführung zwangsläufig verbundenen Verrichtungen selbst vorgenommen habe bzw. vornehmen habe können. Damit könne mit Recht angenommen werden, daß die Dispositionsfähigkeit während der Zeit, während welcher die Berufung einzubringen gewesen wäre, gegeben gewesen sei.
In den Beschwerdeausführungen gegen diese Bescheide wendet die Beschwerdeführerin neuerlich ein, daß für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Berufung die derzeit geltende Berufungsfrist von zwei Wochen maßgebend sei. Es sei für die Wiedereinsetzungswerberin die im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebliche Frist als die für sie günstigere gegeben. Allein schon der Umstand, daß der Gesetzgeber sich genötigt gesehen habe, diese Frist zu erstrecken und zu verlängern, erweise die Notwendigkeit, bei der für zu kurz gehaltenen Frist im Falle eines Wiedereinsetzungsbegehrens einen anderen Maßstab als bei einer vierzehntägigen Frist anzulegen. Die Beschwerdeführerin habe sehr wohl glaubhaft gemacht, daß sie durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert gewesen sei, die Frist einzuhalten. Sie sei erkrankt gewesen. Ihr hohes Alter habe der belangten Behörde bekannt sein müssen, ebenso der Umstand, daß die Erkrankung eines älteren Menschen eine schwerwiegendere Behinderung darstelle als die eines jüngeren Menschen. Ein Telefongespräch mit ihrer Tochter komme einem Hilferuf gleich und ein solcher Hilferuf stehe selbst einem Sterbenden zu. Wenn die Beschwerdeführerin keinen Arzt in Anspruch genommen habe, so lasse dies auf ihre Dispositionsunfähigkeit schließen, nämlich daß sie so darnieder gelegen sei, daß sie nicht einmal dazu imstande gewesen sei. Auch der Umstand, daß die Zeugin G. sie nicht ständig, sondern nur teilweise gepflegt habe, zeige, daß sie im wesentlichen in ihrer Hilflosigkeit auf sich angewiesen und demgemäß die Dispositionsfähigkeit hinsichtlich der Erhebung einer "Beschwerde" innerhalb der kurzen Wochenfrist ihr nicht möglich gewesen sei. Da sie mittellos sei, sei es ihr auch nicht möglich gewesen, einen Anwalt zu bestellen oder zu erreichen, zumal ja ihr Zustand es ihr überhaupt genommen habe, sich mit dieser Angelegenheit in der kurzen Zeit zu befassen. Dies umso mehr, als sie die mit der Lebensführung zwangsläufig verbundenen Verrichtungen allein und ohne Hilfe habe vornehmen müssen.
Was zunächst die Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung betrifft, so ist davon auszugehen, daß die erstinstanzlichen Strafbescheide vom 25. November 1975 laut den den Verwaltungsakten angeschlossenen Rückscheinen jeweils am 28. November 1975 zugestellt wurden. Mit diesem Tage begann die damals im § 51 Abs. 3 VStG 1950 mit einer Woche festgesetzte Frist zur Einbringung der Berufung zu laufen. Die Berufungsfrist endete somit der damaligen Rechtslage entsprechend am 5. Dezember 1975. Wenn auch die Rechtsmittelbehörde im allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden hat, ist eine andere Betrachtungsweise dann geboten, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war (vgl. Erkenntnisse vom 4. Mai 1977, Zl. 898/75, und vom 21. Oktober 1977, Zl. 311/77). Das Bundesgesetz vom 2. Februar 1977, BGBl. Nr. 101, mit dem § 51 Abs. 3 VStG 1950 dahin gehend geändert wurde, daß die Berufungsfrist zwei Wochen beträgt, trat bezüglich dieser Bestimmung am 1. März 1977 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt verlängerte sich die Berufungsfrist im Verwaltungsstrafverfahren um eine Woche, und zwar, da diesbezüglich eine Übergangsbestimmung fehlt, (nur) in den Fällen, in denen die Berufungsfrist nach der früheren Rechtslage an diesem Tage oder später geendet hätte. Das Gesetz wirkte hingegen nicht in dem Sinne zurück, daß auch eine bereits abgelaufene Berufungsfrist "verlängert" worden wäre. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde das Ende der Berufungsfrist nach dem vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 101/1977 geltenden Recht beurteilte und ungeachtet des Umstandes, daß am 29. Juni 1977 - an diesem Tage gab die Bundespolizeidirektion Steyr den der Rechtslage zum Zeitpunkte ihrer Einbringung entsprechend gestellten Wiedereinsetzungsanträgen nicht statt - dieses Bundesgesetz bereits in Wirksamkeit war, wegen der verspäteten Berufungen über die Wiedereinsetzungsanträge entschied.Was zunächst die Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung betrifft, so ist davon auszugehen, daß die erstinstanzlichen Strafbescheide vom 25. November 1975 laut den den Verwaltungsakten angeschlossenen Rückscheinen jeweils am 28. November 1975 zugestellt wurden. Mit diesem Tage begann die damals im Paragraph 51, Absatz 3, VStG 1950 mit einer Woche festgesetzte Frist zur Einbringung der Berufung zu laufen. Die Berufungsfrist endete somit der damaligen Rechtslage entsprechend am 5. Dezember 1975. Wenn auch die Rechtsmittelbehörde im allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden hat, ist eine andere Betrachtungsweise dann geboten, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war vergleiche , Erkenntnisse vom 4. Mai 1977, Zl. 898/75, und vom 21. Oktober 1977, Zl. 311/77). Das Bundesgesetz vom 2. Februar 1977, BGBl. Nr. 101, mit dem Paragraph 51, Absatz 3, VStG 1950 dahin gehend geändert wurde, daß die Berufungsfrist zwei Wochen beträgt, trat bezüglich dieser Bestimmung am 1. März 1977 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt verlängerte sich die Berufungsfrist im Verwaltungsstrafverfahren um eine Woche, und zwar, da diesbezüglich eine Übergangsbestimmung fehlt, (nur) in den Fällen, in denen die Berufungsfrist nach der früheren Rechtslage an diesem Tage oder später geendet hätte. Das Gesetz wirkte hingegen nicht in dem Sinne zurück, daß auch eine bereits abgelaufene Berufungsfrist "verlängert" worden wäre. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde das Ende der Berufungsfrist nach dem vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1977, geltenden Recht beurteilte und ungeachtet des Umstandes, daß am 29. Juni 1977 - an diesem Tage gab die Bundespolizeidirektion Steyr den der Rechtslage zum Zeitpunkte ihrer Einbringung entsprechend gestellten Wiedereinsetzungsanträgen nicht statt - dieses Bundesgesetz bereits in Wirksamkeit war, wegen der verspäteten Berufungen über die Wiedereinsetzungsanträge entschied.
Das Beschwerdevorbringen über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist in sich widersprüchlich, wenn einerseits behauptet wird, die Beschwerdeführerin sei so schwer krank gewesen, daß sie nicht mehr dispositionsfähig gewesen sei, und andererseits zur Begründung dafür, warum sich die Beschwerdeführerin "mit dieser Angelegenheit in der kurzen Zeit" nicht befassen habe können, ausgeführt wird, daß die Beschwerdeführerin die mit der Lebensführung verbundenen Verrichtungen allein und ohne Hilfe habe vornehmen müssen. Schon dieser Umstand schließt die Annahme einer Dispositionsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Auch die Behauptung in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe keinen Arzt zu sich gerufen, weil sie wegen ihrer Krankheit dazu nicht mehr imstande gewesen sei, steht zu ihren eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren in Widerspruch, wonach sie ärztliche Hilfe deswegen nicht in Anspruch genommen habe, weil sie "keinen Arzt mag", und dies nur dann getan hätte, wenn es unbedingt notwendig gewesen wäre (siehe Niederschrift vom 24. Juni 1977). Dazu kommt, daß die Beschwerdeführerin - unbestritten - während der fraglichen Zeit, worauf die belangte Behörde in der Begründung der angefochtenen Bescheide mit Recht hinwies, mit ihrer Tochter telefonierte und von einer Bekannten besucht wurde, ohne daß sie aber von dieser hätte gepflegt werden müssen. Daß aber das Telefongespräch mit ihrer Tochter einen Hilferuf an diese zum Gegenstand gehabt hätte, ist eine erstmals in der Beschwerde aufgestellte Behauptung und findet in der Aktenlage keine Deckung. Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei diesem Sachverhalt eine die Dispositionsfähigkeit ausschließende Krankheit der Beschwerdeführerin nicht annahm und damit auch nicht den Tatbestand des § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 als erfüllt ansah (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 1963, Zl. 1178/62, auf das unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen wird, ferner Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 1973, Slg. Nr. 4486/F). Soweit sich demnach die Beschwerde gegen die Bescheide vom 10. August 1977 und vom 11. August 1977 richtet, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.Das Beschwerdevorbringen über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist in sich widersprüchlich, wenn einerseits behauptet wird, die Beschwerdeführerin sei so schwer krank gewesen, daß sie nicht mehr dispositionsfähig gewesen sei, und andererseits zur Begründung dafür, warum sich die Beschwerdeführerin "mit dieser Angelegenheit in der kurzen Zeit" nicht befassen habe können, ausgeführt wird, daß die Beschwerdeführerin die mit der Lebensführung verbundenen Verrichtungen allein und ohne Hilfe habe vornehmen müssen. Schon dieser Umstand schließt die Annahme einer Dispositionsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Auch die Behauptung in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe keinen Arzt zu sich gerufen, weil sie wegen ihrer Krankheit dazu nicht mehr imstande gewesen sei, steht zu ihren eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren in Widerspruch, wonach sie ärztliche Hilfe deswegen nicht in Anspruch genommen habe, weil sie "keinen Arzt mag", und dies nur dann getan hätte, wenn es unbedingt notwendig gewesen wäre (siehe Niederschrift vom 24. Juni 1977). Dazu kommt, daß die Beschwerdeführerin - unbestritten - während der fraglichen Zeit, worauf die belangte Behörde in der Begründung der angefochtenen Bescheide mit Recht hinwies, mit ihrer Tochter telefonierte und von einer Bekannten besucht wurde, ohne daß sie aber von dieser hätte gepflegt werden müssen. Daß aber das Telefongespräch mit ihrer Tochter einen Hilferuf an diese zum Gegenstand gehabt hätte, ist eine erstmals in der Beschwerde aufgestellte Behauptung und findet in der Aktenlage keine Deckung. Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei diesem Sachverhalt eine die Dispositionsfähigkeit ausschließende Krankheit der Beschwerdeführerin nicht annahm und damit auch nicht den Tatbestand des Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG 1950 als erfüllt ansah vergleiche , Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 1963, Zl. 1178/62, auf das unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen wird, ferner Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 1973, Slg. Nr. 4486/F). Soweit sich demnach die Beschwerde gegen die Bescheide vom 10. August 1977 und vom 11. August 1977 richtet, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 316/1976, insbesondere auf § 52 Abs. 1 leg. cit. in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542. Das über den Betrag von S 9.000,-- (S 3.000,-- pro Fall, in dem die Beschwerdeführerin obsiegte) hinausgehende Mehrbegehren war gemäß § 58 VwGG 1965 im Hinblick auf die Pauschalierung der Aufwandersätze sowie unter Bedachtnahme darauf, daß der Beschwerdeführerin Barauslagen nicht erwachsen sind, abzuweisen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976,, insbesondere auf Paragraph 52, Absatz eins, leg. cit. in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542. Das über den Betrag von S 9.000,-- (S 3.000,-- pro Fall, in dem die Beschwerdeführerin obsiegte) hinausgehende Mehrbegehren war gemäß Paragraph 58, VwGG 1965 im Hinblick auf die Pauschalierung der Aufwandersätze sowie unter Bedachtnahme darauf, daß der Beschwerdeführerin Barauslagen nicht erwachsen sind, abzuweisen.
Wien, am 20. September 1978