Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 6. September 1977 - eine vorher erlassene Strafverfügung war auf Grund rechtzeitigen Einspruches des Beschwerdeführers außer Kraft getreten - wurden über den Beschwerdeführer als Verantwortlichen der "XY" GesmbH G wegen dreier Übertretungen nach § 84 Abs. 2 StVO 1960 in Verbindung mit den §§ 7 und 9 VStG 1950 drei Geldstrafen in der Höhe von je S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe je 48 Stunden), sohin insgesamt S 3.000,-- (Ersatzarreststrafe 144 Stunden), verhängt, weil er, wie eine am 3. Juni 1977 durchgeführte Erhebung ergeben habe, auf dem Wiesengrundstück des Grundbesitzers P. in R. in einer Entfernung von 24 m vom Fahrbahnrand der Schnellstraße S 35 (westlich derselben), außerhalb des Ortsgebietes ohne behördliche Ausnahmebewilligung nach § 84 Abs. 3 StVO 1960, auf einer großformatigen, nordseitig beklebten Plakatwand 1. verbunden mit einer bildlichen Darstellung des Grazer Landhauses die Werbung "Ein Juwel der Baukunst" mit der Ankündigung "Besuchen Sie die Grazer Altstadt", 2. die Werbung:Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 6. September 1977 - eine vorher erlassene Strafverfügung war auf Grund rechtzeitigen Einspruches des Beschwerdeführers außer Kraft getreten - wurden über den Beschwerdeführer als Verantwortlichen der "XY" GesmbH G wegen dreier Übertretungen nach Paragraph 84, Absatz 2, StVO 1960 in Verbindung mit den Paragraphen 7 und 9 VStG 1950 drei Geldstrafen in der Höhe von je S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe je 48 Stunden), sohin insgesamt S 3.000,-- (Ersatzarreststrafe 144 Stunden), verhängt, weil er, wie eine am 3. Juni 1977 durchgeführte Erhebung ergeben habe, auf dem Wiesengrundstück des Grundbesitzers P. in R. in einer Entfernung von 24 m vom Fahrbahnrand der Schnellstraße S 35 (westlich derselben), außerhalb des Ortsgebietes ohne behördliche Ausnahmebewilligung nach Paragraph 84, Absatz 3, StVO 1960, auf einer großformatigen, nordseitig beklebten Plakatwand 1. verbunden mit einer bildlichen Darstellung des Grazer Landhauses die Werbung "Ein Juwel der Baukunst" mit der Ankündigung "Besuchen Sie die Grazer Altstadt", 2. die Werbung:
"Keli zisch-frisch" Großplakat mit einem Trinkglas, einer Zitrone und einer Orange und 3. die Werbung "Trinkfix ist da" (Großplakat mit 3 Glaskrügen) habe anbringen lassen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß sich die gegenständliche Plakatwand - gesehen von der Schnellstraße S 35, auf der in diesem Bereich keine Ortstafeln auf gestellt seien, weshalb sie als Freilandstraße anzusehen sei - in einem weitaus geringeren Abstand als 100 m vom Fahrbahnrand befinde. Zur Strafbemessung wurde begründend ausgeführt, es seien die einschlägigen Vorstrafen als erschwerend zu werten, auf die Einkommensverhältnisse habe nicht Bedacht genommen werden können, da keine Angaben darüber gemacht worden seien und die Strafe entspreche dem Verschulden.
Der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab die belangte Behörde mit dem Bescheid vom 17. November 1977 keine Folge und bestätigte das Straferkenntnis der ersten Instanz gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände, es befänden sich die gegenständlichen Werbungen und Ankündigungen einerseits in einer Entfernung von mehr als 100 m von der S 35 und außerdem noch außerhalb des Ortsgebietes, darauf verwiesen werde, daß sowohl aus einem Bericht des Gendarmeriepostenkommandos Frohnleiten vom 16. Mai 1976 als auch der Anzeige dieses Gendarmeriepostenkommandos vom 6. Juni 1977 beiliegenden Skizze hervorgehe, daß die Tafel, an der die gegenständlichen Werbungen bzw. Ankündigungen angebracht gewesen seien, vom Straßenrand der S 35 nur 24 m entfernt seien und sich außerhalb des Ortsgebietes befunden haben, da die S 35 im Bereich der angebrachten Werbungen und Ankündigungen nicht innerhalb der Hinweiszeichen nach § 53 Z. 17 a und b StVO 1960 liege. Dem Beschwerdeführer sei die vorerwähnte Tatortskizze von der Berufungsbehörde nachweislich zur Kenntnis gebracht worden und er habe deren Richtigkeit nicht bestritten. Wenn er hingegen in seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 1977 die Ansicht vertrete, daß sich die gegenständliche Plakatwand innerhalb des Ortsgebietes von Z befunden hätte, so sei dem entgegenzuhalten, daß die S 35, von der die gegenständlichen Werbungen und Ankündigungen nur ca. 24 m entfernt gewesen seien, keinesfalls zum Ortsgebiet von Z gehöre, sondern lediglich die L 121, da sich die Hinweiszeichen gemäß § 53 Z. 17 a und b StVO 1960 nur auf der letztgenannten Straße befinden. Die Werbungen und Ankündigungen seien nicht zuletzt wegen ihres geringen Abstandes zur S 35 von dieser aus deutlicher zu erkennen als von der L 121, von der sie ca. 64 m entfernt gewesen seien. Ein neuerlicher Lokalaugenschein erübrige sich daher im Hinblick auf den bereits eindeutig geklärten Sachverhalt und die Tatsache, daß die gegenständlichen Werbungen und Ankündigungen außerdem inzwischen sicherlich entfernt worden seien. Auch die Ansicht des Beschwerdeführers, das Plakat "Ein Juwel der Baukunst. Besuchen Sie die Grazer Altstadt" mit der bildlichen Darstellung des Landhauses stelle keine Werbung im Sinne des § 84 Abs. 2 StVO 1960 dar, könne die Berufungsbehörde nicht teilen, da die vorgenannte Textierung sowohl die Werbung "Ein Juwel der Baukunst" als auch einen Hinweis auf einen anderen Ort, nämlich die Grazer Altstadt, enthalte. Die Subsumtion dieses Plakates unter die Bestimmung des § 84 Abs. 2 StVO 1960 erfolge somit nach Ansicht der Berufungsbehörde völlig zu Recht, da damit für einen Besuch der Grazer Altstadt und allenfalls der dort befindlichen Wirtschaftsbetriebe geworben werden solle, um deren Geschäftsgang damit zu verbessern. Dem Verjährungseinwand des Beschwerdeführers sei entgegenzuhalten, daß es sich bei der Übertretung des § 84 Abs. 2 StVO 1960 um ein Dauerdelikt handle, bei dem die strafbare Handlung so lange anhalte, als nicht der gesetzwidrige Zustand beseitigt sei. Demgemäß sei die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen derselben Werbungen und Ankündigungen, die jedoch zu unterschiedlichen Tatzeiten festgestellt worden seien, völlig zu Recht erfolgt.Der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab die belangte Behörde mit dem Bescheid vom 17. November 1977 keine Folge und bestätigte das Straferkenntnis der ersten Instanz gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 24, VStG 1950. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände, es befänden sich die gegenständlichen Werbungen und Ankündigungen einerseits in einer Entfernung von mehr als 100 m von der S 35 und außerdem noch außerhalb des Ortsgebietes, darauf verwiesen werde, daß sowohl aus einem Bericht des Gendarmeriepostenkommandos Frohnleiten vom 16. Mai 1976 als auch der Anzeige dieses Gendarmeriepostenkommandos vom 6. Juni 1977 beiliegenden Skizze hervorgehe, daß die Tafel, an der die gegenständlichen Werbungen bzw. Ankündigungen angebracht gewesen seien, vom Straßenrand der S 35 nur 24 m entfernt seien und sich außerhalb des Ortsgebietes befunden haben, da die S 35 im Bereich der angebrachten Werbungen und Ankündigungen nicht innerhalb der Hinweiszeichen nach Paragraph 53, Ziffer 17, a und b StVO 1960 liege. Dem Beschwerdeführer sei die vorerwähnte Tatortskizze von der Berufungsbehörde nachweislich zur Kenntnis gebracht worden und er habe deren Richtigkeit nicht bestritten. Wenn er hingegen in seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 1977 die Ansicht vertrete, daß sich die gegenständliche Plakatwand innerhalb des Ortsgebietes von Z befunden hätte, so sei dem entgegenzuhalten, daß die S 35, von der die gegenständlichen Werbungen und Ankündigungen nur ca. 24 m entfernt gewesen seien, keinesfalls zum Ortsgebiet von Z gehöre, sondern lediglich die L 121, da sich die Hinweiszeichen gemäß Paragraph 53, Ziffer 17, a und b StVO 1960 nur auf der letztgenannten Straße befinden. Die Werbungen und Ankündigungen seien nicht zuletzt wegen ihres geringen Abstandes zur S 35 von dieser aus deutlicher zu erkennen als von der L 121, von der sie ca. 64 m entfernt gewesen seien. Ein neuerlicher Lokalaugenschein erübrige sich daher im Hinblick auf den bereits eindeutig geklärten Sachverhalt und die Tatsache, daß die gegenständlichen Werbungen und Ankündigungen außerdem inzwischen sicherlich entfernt worden seien. Auch die Ansicht des Beschwerdeführers, das Plakat "Ein Juwel der Baukunst. Besuchen Sie die Grazer Altstadt" mit der bildlichen Darstellung des Landhauses stelle keine Werbung im Sinne des Paragraph 84, Absatz 2, StVO 1960 dar, könne die Berufungsbehörde nicht teilen, da die vorgenannte Textierung sowohl die Werbung "Ein Juwel der Baukunst" als auch einen Hinweis auf einen anderen Ort, nämlich die Grazer Altstadt, enthalte. Die Subsumtion dieses Plakates unter die Bestimmung des Paragraph 84, Absatz 2, StVO 1960 erfolge somit nach Ansicht der Berufungsbehörde völlig zu Recht, da damit für einen Besuch der Grazer Altstadt und allenfalls der dort befindlichen Wirtschaftsbetriebe geworben werden solle, um deren Geschäftsgang damit zu verbessern. Dem Verjährungseinwand des Beschwerdeführers sei entgegenzuhalten, daß es sich bei der Übertretung des Paragraph 84, Absatz 2, StVO 1960 um ein Dauerdelikt handle, bei dem die strafbare Handlung so lange anhalte, als nicht der gesetzwidrige Zustand beseitigt sei. Demgemäß sei die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen derselben Werbungen und Ankündigungen, die jedoch zu unterschiedlichen Tatzeiten festgestellt worden seien, völlig zu Recht erfolgt.
Diesen Bescheid der belangten Behörde bekämpft der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde zum Ausdruck gebrachten Ansicht, daß die belangte Behörde Verfahrensvorschriften verletzt habe, weil sie es unterlassen habe, den von ihm beantragten Ortsaugenschein durchzuführen, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen, da die belangte Behörde auf Grund der der Anzeige beigefügten Skizze, die vom Beschwerdeführer in dem Punkt, daß sich die gegenständliche Plakatwand in einer Entfernung von 24 m vom Fahrbahnrand der Schnellstraße S 35 (westlich derselben) befinde, nicht bestritten worden war, schlüssig davon ausgehen konnte, daß diese Plakatwand tatsächlich an der angegebenen Stelle aufgestellt ist. Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargetan, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde tatsächlich bei der Durchführung des von ihm beantragten Ortsaugenscheines hätte kommen können, wenn der von ihr in einem mängelfreien Verfahren ermittelte und vom Beschwerdeführer unbestritten gebliebene Abstand der Plakatwand zum Fahrbahnrand der Schnellstraße S 35 noch deutlich weniger als 100 m, nämlich nur 24 m, beträgt. Der Verwaltungsgerichtshof kann daher nicht finden, daß der belangten Behörde bei der Ermittlung des Sachverhaltes Fehler unterlaufen wären, die den in Beschwerde gezogenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet hätten.
Damit erledigt sich aber auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei ihm unerfindlich, aus welchem Grunde die in Rede stehende Plakattafel gerade der Schnellstraße S 35 und nicht der Landesstraße L 121 zugerechnet werde. Der Beschwerdeführer selbst gibt an, daß diese Plakattafel von beiden Straßen aus deutlich zu erkennen ist. Hinsichtlich der Landesstraße L 121 befindet sie sich nun in einem Bereich, der durch die Aufstellung von Ortstafeln zum Ortsgebiet (§ 2 Abs. 1 Z. 15 StVO 1960) gehört und daher dem Verbot des § 84 Abs. 2 StVO 1960 nicht unterliegt. Hinsichtlich der Schnellstraße S 35 befindet sich die Plakattafel aber in einem Bereich, der nicht durch die Aufstellung von Ortstafeln als Ortsgebiet im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 15 leg.cit. festgelegt ist. Eine darauf ohne Bewilligung angebrachte Werbung fällt daher unter das Verbot des § 84 Abs. 2 dieses Gesetzes. (Siehe etwa auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1978, Zl. 1597/78, und vom 8. Mai 1979 (verstärkter Senat), Zl. 886/78.)Damit erledigt sich aber auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei ihm unerfindlich, aus welchem Grunde die in Rede stehende Plakattafel gerade der Schnellstraße S 35 und nicht der Landesstraße L 121 zugerechnet werde. Der Beschwerdeführer selbst gibt an, daß diese Plakattafel von beiden Straßen aus deutlich zu erkennen ist. Hinsichtlich der Landesstraße L 121 befindet sie sich nun in einem Bereich, der durch die Aufstellung von Ortstafeln zum Ortsgebiet (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, StVO 1960) gehört und daher dem Verbot des Paragraph 84, Absatz 2, StVO 1960 nicht unterliegt. Hinsichtlich der Schnellstraße S 35 befindet sich die Plakattafel aber in einem Bereich, der nicht durch die Aufstellung von Ortstafeln als Ortsgebiet im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, leg.cit. festgelegt ist. Eine darauf ohne Bewilligung angebrachte Werbung fällt daher unter das Verbot des Paragraph 84, Absatz 2, dieses Gesetzes. (Siehe etwa auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1978, Zl. 1597/78, und vom 8. Mai 1979 (verstärkter Senat), Zl. 886/78.)
Aber auch das Beschwerdevorbringen, es sei - da es sich bei der Verwaltungsübertretung nach § 84 Abs. 2 StVO 1960 um ein Zustandsdelikt handle - von der Behörde innerhalb der Verjährungsfrist keine Verfolgungshandlung gesetzt worden und es wäre das Strafverfahren daher von der belangten Behörde einzustellen gewesen, erweist sich als unzutreffend, da es sich bei der genannten Verwaltungsübertretung tatsächlich um ein Dauerdelikt handelt, bei dem die Verjährung so lange nicht zu laufen beginnen kann, als der rechtswidrige Zustand anhält. (Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Februar 1967, Zl. 1217/66, und vom 12. Dezember 1977, Zl. 2092/77.)Aber auch das Beschwerdevorbringen, es sei - da es sich bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 84, Absatz 2, StVO 1960 um ein Zustandsdelikt handle - von der Behörde innerhalb der Verjährungsfrist keine Verfolgungshandlung gesetzt worden und es wäre das Strafverfahren daher von der belangten Behörde einzustellen gewesen, erweist sich als unzutreffend, da es sich bei der genannten Verwaltungsübertretung tatsächlich um ein Dauerdelikt handelt, bei dem die Verjährung so lange nicht zu laufen beginnen kann, als der rechtswidrige Zustand anhält. (Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Februar 1967, Zl. 1217/66, und vom 12. Dezember 1977, Zl. 2092/77.)
Der Beschwerdeführer meint schließlich, die belangte Behörde hätte ihren Bescheid auch deshalb mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weil sie davon ausgegangen sei, daß es sich nicht um eine Tat, sondern um mehrere selbständige Taten gehandelt habe; wenn nämlich zu ein- und demselben Zeitpunkt an ein- und derselben Plakatwand nicht ein Plakat, sondern mehrere Plakate aufgeklebt würden, geschehe dies auf Grund eines einheitlichen Willensentschlusses und nicht gesonderter Entschließungen. Im vorliegenden Fall müsse davon ausgegangen werden, daß die Anbringung der gegenständlichen Plakate am selben Tag erfolgt sei und somit auf einem einheitlichen Willensentschluß des Beschwerdeführers beruht habe, der nun nicht hätte wegen dreier Verwaltungsübertretungen schuldig erkannt werden dürfen.
Auf dieses Vorbringen ist zu erwidern, daß nur dann das Anbringen mehrerer Plakate gleichzeitig oder doch in unmittelbarer zeitlicher Aufeinanderfolge auf einer Plakattafel eine einzige Verwaltungsübertretung nach § 84 Abs. 2 StVO 1960 darstellt, wenn es sich dabei um völlig gleichartige Plakate handelt. (Siehe u. a. die den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. November 1979, Zl. 19/78, und vom 7. Dezember 1979, Zl. 103/78.) Da im vorliegenden Fall drei verschiedene Plakate angebracht worden waren, ist die belangte Behörde nicht rechtswidrig vorgegangen, wenn sie zu der Überzeugung gekommen ist, daß der Beschwerdeführer - sollte es sich bei allen drei Plakaten um Werbungen bzw. Ankündigungen im Sinne der vorgenannten Gesetzesstelle handeln drei gesondert zu bestrafende Verwaltungsübertretungen begangen hat.Auf dieses Vorbringen ist zu erwidern, daß nur dann das Anbringen mehrerer Plakate gleichzeitig oder doch in unmittelbarer zeitlicher Aufeinanderfolge auf einer Plakattafel eine einzige Verwaltungsübertretung nach Paragraph 84, Absatz 2, StVO 1960 darstellt, wenn es sich dabei um völlig gleichartige Plakate handelt. (Siehe u. a. die den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. November 1979, Zl. 19/78, und vom 7. Dezember 1979, Zl. 103/78.) Da im vorliegenden Fall drei verschiedene Plakate angebracht worden waren, ist die belangte Behörde nicht rechtswidrig vorgegangen, wenn sie zu der Überzeugung gekommen ist, daß der Beschwerdeführer - sollte es sich bei allen drei Plakaten um Werbungen bzw. Ankündigungen im Sinne der vorgenannten Gesetzesstelle handeln drei gesondert zu bestrafende Verwaltungsübertretungen begangen hat.
Daß es sich bei dem Plakat "Keli zisch-frisch" (mit einem Trinkglas, einer Zitrone und einer Orange) und dem Plakat "Trinkfix ist da" (mit drei Glaskrügen) um Werbungen zur Erzielung eines höheren Umsatzes bestimmter Erzeugnisse handelt, ist offenkundig und wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Die belangte Behörde ist daher nicht rechtswidrig vorgegangen, wenn sie den Beschwerdeführer hinsichtlich der Anbringung dieser beiden Plakate auf der in Rede stehenden Plakatwand (in bezug auf die Schnellstraße S 35) wegen der Begehung zweier Verwaltungsübertretungen nach § 84 Abs. 2 StVO 1960 (in Bestätigung der Punkte 2. und 3. des Spruches des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz) mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid schuldig erkannt und bestraft hat.Daß es sich bei dem Plakat "Keli zisch-frisch" (mit einem Trinkglas, einer Zitrone und einer Orange) und dem Plakat "Trinkfix ist da" (mit drei Glaskrügen) um Werbungen zur Erzielung eines höheren Umsatzes bestimmter Erzeugnisse handelt, ist offenkundig und wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Die belangte Behörde ist daher nicht rechtswidrig vorgegangen, wenn sie den Beschwerdeführer hinsichtlich der Anbringung dieser beiden Plakate auf der in Rede stehenden Plakatwand (in bezug auf die Schnellstraße S 35) wegen der Begehung zweier Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 84, Absatz 2, StVO 1960 (in Bestätigung der Punkte 2. und 3. des Spruches des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz) mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid schuldig erkannt und bestraft hat.
Die Beschwerde erweist sich jedoch insofern als berechtigt, als darin vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei wegen des an dieser Stelle angebrachten Plakates "Ein Juwel der Baukunst" "Besuchen Sie die Grazer Altstadt" (verbunden mit einer bildlichen Darstellung des Grazer Landhauses) schon wiederholt der Übertretung des § 84 Abs. 2 StVO 1960 schuldig erkannt und entsprechend bestraft worden, was gegen den fundamentalen Grundsatz des "ne bis in idem" eines jeden Strafrechtes verstoße. Die Richtigkeit dieser Behauptung findet in den den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Mai 1978, Zl. 2351/77 (Bescheid der belangten Behörde vom 18. August 1977, Zl. 11-393/I Ka 13/2- 1977), vom 9. November 1979, Zl. 19/78 (Bescheid der belangten Behörde vom 15. November 1977, Zl. 11-393/I K 13/5-1977), und vom 7. Dezember 1979, Zlen. 103, 105, 107, 109/78 sowie Zlen. 229, 231, 233, 235, 237/78 (Bescheide der belangten Behörde vom 17. November 1977) ihre Bestätigung. Im übrigen ist der belangten Behörde zu entgegnen, daß die Nichtbeseitigung (eines Plakates) nur dann einen strafbaren Tatbestand darstellt, wenn die Beseitigung innerhalb einer Frist aufgetragen worden wäre, der Verpflichtete diesem Auftrag aber nicht fristgerecht entsprochen hätte.Die Beschwerde erweist sich jedoch insofern als berechtigt, als darin vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei wegen des an dieser Stelle angebrachten Plakates "Ein Juwel der Baukunst" "Besuchen Sie die Grazer Altstadt" (verbunden mit einer bildlichen Darstellung des Grazer Landhauses) schon wiederholt der Übertretung des Paragraph 84, Absatz 2, StVO 1960 schuldig erkannt und entsprechend bestraft worden, was gegen den fundamentalen Grundsatz des "ne bis in idem" eines jeden Strafrechtes verstoße. Die Richtigkeit dieser Behauptung findet in den den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Mai 1978, Zl. 2351/77 (Bescheid der belangten Behörde vom 18. August 1977, Zl. 11-393/I Ka 13/2- 1977), vom 9. November 1979, Zl. 19/78 (Bescheid der belangten Behörde vom 15. November 1977, Zl. 11-393/I K 13/5-1977), und vom 7. Dezember 1979, Zlen. 103, 105, 107, 109/78 sowie Zlen. 229, 231, 233, 235, 237/78 (Bescheide der belangten Behörde vom 17. November 1977) ihre Bestätigung. Im übrigen ist der belangten Behörde zu entgegnen, daß die Nichtbeseitigung (eines Plakates) nur dann einen strafbaren Tatbestand darstellt, wenn die Beseitigung innerhalb einer Frist aufgetragen worden wäre, der Verpflichtete diesem Auftrag aber nicht fristgerecht entsprochen hätte.
Die belangte Behörde hat daher ihren Bescheid insoweit mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, als sie dem Verbot des "ne bis in idem" nicht entsprochen und das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 6. September 1977 mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid auch in seinem Punkt 1. bestätigt hat, mit welchem der Beschwerdeführer der Übertretung des § 84 Abs. 2 StVO 1960 schuldig erkannt und bestraft worden war, weil er als Verantwortlicher der Fa. XY GesmbH G, wie eine am 3. Juni 1977 durchgeführte Erhebung ergeben habe, auf dem Wiesengrundstück des Grundbesitzers Fritz P., Z 4, in einer Entfernung von 24 m vom Fahrbahnrand der Schnellstraße S 35 (westlich derselben) außerhalb des Ortsgebietes, ohne behördliche Ausnahmebewilligung nach § 84 Abs. 3 StVO 1960, auf einer großformatigen, nordseitig beklebten Plakatwand "verbunden mit einer bildlichen Darstellung des Grazer Landhauses" die Werbung "Ein Juwel der Baukunst" mit der Ankündigung "Besuchen Sie die Grazer Altstadt", habe anbringen lassen.Die belangte Behörde hat daher ihren Bescheid insoweit mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, als sie dem Verbot des "ne bis in idem" nicht entsprochen und das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 6. September 1977 mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid auch in seinem Punkt 1. bestätigt hat, mit welchem der Beschwerdeführer der Übertretung des Paragraph 84, Absatz 2, StVO 1960 schuldig erkannt und bestraft worden war, weil er als Verantwortlicher der Fa. XY GesmbH G, wie eine am 3. Juni 1977 durchgeführte Erhebung ergeben habe, auf dem Wiesengrundstück des Grundbesitzers Fritz P., Ziffer 4,, in einer Entfernung von 24 m vom Fahrbahnrand der Schnellstraße S 35 (westlich derselben) außerhalb des Ortsgebietes, ohne behördliche Ausnahmebewilligung nach Paragraph 84, Absatz 3, StVO 1960, auf einer großformatigen, nordseitig beklebten Plakatwand "verbunden mit einer bildlichen Darstellung des Grazer Landhauses" die Werbung "Ein Juwel der Baukunst" mit der Ankündigung "Besuchen Sie die Grazer Altstadt", habe anbringen lassen.
Der in Beschwerde gezogene Bescheid war daher in diesem Punkt gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben; im übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 leg. cit. als unbegründet abzuweisen.Der in Beschwerde gezogene Bescheid war daher in diesem Punkt gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben; im übrigen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, leg. cit. als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 lit. a und b und 50 VwGG 1965, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1976, BGBl. Nr. 316/1976, in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542. Das Mehrbegehren betreffend die über den Pauschalbetrag hinausgehende Umsatzsteuer, sowie die weiteren Stempelgebühren im Ausmaß von S 280,--, war deshalb abzuweisen, weil die Umsatzsteuer bereits im Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand enthalten ist. (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 29. September 1965, Slg. N.F. Nr. 6774/A) und für eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde als Eingabe (§ 14 TP 6 Abs. 1 Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, in der seit 1. Jänner 1977 geltenden Fassung, BGBl. Nr. 668/1976) der Stempelgebührenersatz auch dann nur S 70,-- beträgt, wenn die Beschwerde aus mehreren Bögen besteht (vgl. den hg. Beschluß vom 18. Oktober 1977, Zl. 1214/77).Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz eins, Litera a und b und 50 VwGG 1965, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1976, Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976,, in Verbindung mit Artikel römisch eins, A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542. Das Mehrbegehren betreffend die über den Pauschalbetrag hinausgehende Umsatzsteuer, sowie die weiteren Stempelgebühren im Ausmaß von S 280,--, war deshalb abzuweisen, weil die Umsatzsteuer bereits im Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand enthalten ist. vergleiche , z.B. den hg. Beschluß vom 29. September 1965, Slg. N.F. Nr. 6774/A) und für eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde als Eingabe (Paragraph 14, TP 6 Absatz eins, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, in der seit 1. Jänner 1977 geltenden Fassung, Bundesgesetzblatt Nr. 668 aus 1976,) der Stempelgebührenersatz auch dann nur S 70,-- beträgt, wenn die Beschwerde aus mehreren Bögen besteht vergleiche , den hg. Beschluß vom 18. Oktober 1977, Zl. 1214/77).
Wien, am 27. Juni 1980