Wie dem gegenüber demselben Beschwerdeführer ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 1977, Zl. 127/77, im einzelnen zu entnehmen ist, schuldete der Beschwerdeführer zu Ende des Jahres 1976 auf Grund eines Rechtsstreites mit der Stadt Wien an Gerichtsgebühren den Betrag von S 9.850,-- (Gzl. des Einbringungsaktes: Ziv. 76558/73-12). Ein Nachlass dieses Betrages wurde mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 21. Dezember 1976 abgelehnt, die Entrichtung in Monatsraten zu S 100,--, allerdings zeitlich begrenzt bis 20. Mai 1977, jedoch bewilligt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wies der Verwaltungsgerichtshof mit dem angeführten Erkenntnis Zl. 127/77 als unbegründet ab.
Eine weitere Vorschreibung an Gerichtsgebühren und Kosten im Betrag von S 690,-- erging an den Beschwerdeführer unter der Einbringungszahl Ziv. 13057/77-12 mit Zahlungsauftrag des Exekutionsgerichtes Wien vom 15. Dezember 1976, der dem Beschwerdeführer am 2. Februar 1977 durch Hinterlegung zugestellt worden war.
In einem an die Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien gerichteten Schriftsatz vom 25. Februar 1977 ersuchte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die "beiden Zahlungsaufträge" Ziv. 76558/73-12 und Ziv. 13057/77-12, die in ursächlichem Zusammenhang mit dem seiner Firma durch Verschulden von Behördenorganen der Stadt Wien verursachten Schaden stünden, um Stundung bis zur Erledigung des diesbezüglich beim Verwaltungsgerichtshof zu den Zlen. 127, 128/77 anhängigen Verfahrens. Als Begründung führte er aus, in diesem Verfahren habe er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt und dem Antrag würde sicherlich entsprochen werden. Weiters sei er trotz des vom Obersten Gerichtshof festgestellten groben Behördenverschuldens an dem seiner Firma verursachten Schaden durch die schuldtragende Stadt Wien in den Existenzruin mit anschließendem Offenbarungseid und mit dem Ergebnis getrieben worden, dass das diesbezügliche gerichtliche Exekutionsverfahren wegen Vermögenslosigkeit habe eingestellt werden müssen. Der Sachverhalt sei auch aus dem einschlägigen Akt des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien ersichtlich.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dem Antrag des Beschwerdeführers vom 25. Februar 1977, die zu Ziv. 76558/73-12 und Ziv. 13057/77-12 abgeforderten Gerichtsgebühren und Kosten im Gesamtbetrag von restlich S 10.540,-
- (S 9.850,-- und S 690,--) gemäß § 9 Abs. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962, BGBl. Nr. 288 (GEG), bis zur Erledigung des beim Verwaltungsgerichtshof zu den Zlen. 127, 128/77 anhängigen Verfahrens zu stunden, werde nicht stattgegeben.- (S 9.850,-- und S 690,--) gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962, BGBl. Nr. 288 (GEG), bis zur Erledigung des beim Verwaltungsgerichtshof zu den Zlen. 127, 128/77 anhängigen Verfahrens zu stunden, werde nicht stattgegeben.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde ein, die sowohl eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides als auch eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde hiezu erstattete Gegenschrift erwogen:
Das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 25. Februar 1977 ist auf Stundung bis zur Erledigung des beim Verwaltungsgerichtshof zu den Zlen. 127 und 128/77 anhängigen Verfahrens gerichtet (unter der Zl. 127/77 wurde die Beschwerde gegen den schon erwähnten Bescheid der belangten Behörde vom 21. Dezember 1976 protokolliert, unter der Zl. 128/77 der Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen). Die belangte Behörde vertrat zu diesem Ansuchen im angefochtenen Bescheid die Auffassung, das Vorbringen, dass beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren anhängig sei, rechtfertige keine Stundung, weil für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde im Sinne des § 30 Abs. 2 VWGG 1965 ausschließlich der Verwaltungsgerichtshof zuständig sei. Diesbezüglich weise auch der Zahlungspflichtige selbst darauf hin, dass er beim Verwaltungsgerichtshof die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt habe. Aus der Gegenschrift erhellt, dass die belangte Behörde die Gewährung einer Stundung im Hinblick auf ein anhängiges Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof schlechthin für unzulässig hält. Es käme in einem solchen Fall nur die Gewährung einer aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG 1965 in Betracht. Das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 25. Februar 1977 ist auf Stundung bis zur Erledigung des beim Verwaltungsgerichtshof zu den Zlen. 127 und 128/77 anhängigen Verfahrens gerichtet (unter der Zl. 127/77 wurde die Beschwerde gegen den schon erwähnten Bescheid der belangten Behörde vom 21. Dezember 1976 protokolliert, unter der Zl. 128/77 der Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen). Die belangte Behörde vertrat zu diesem Ansuchen im angefochtenen Bescheid die Auffassung, das Vorbringen, dass beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren anhängig sei, rechtfertige keine Stundung, weil für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VWGG 1965 ausschließlich der Verwaltungsgerichtshof zuständig sei. Diesbezüglich weise auch der Zahlungspflichtige selbst darauf hin, dass er beim Verwaltungsgerichtshof die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt habe. Aus der Gegenschrift erhellt, dass die belangte Behörde die Gewährung einer Stundung im Hinblick auf ein anhängiges Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof schlechthin für unzulässig hält. Es käme in einem solchen Fall nur die Gewährung einer aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG 1965 in Betracht.
Dieser Rechtsstandpunkt der belangten Behörde steht mit den gesetzlichen Vorschriften nicht im Einklang. Ist doch zu bedenken, dass § 30 Abs. 2 VWGG 1965 für die aufschiebende Wirkung andere Voraussetzungen normiert als § 9 Abs. 1 GEG für eine Stundung. Nach § 30 Abs. 2 VwGG 1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 316/1976, hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Nach § 9 Abs. 1 GEG hingegen kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist auf Antrag verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Dieser Rechtsstandpunkt der belangten Behörde steht mit den gesetzlichen Vorschriften nicht im Einklang. Ist doch zu bedenken, dass Paragraph 30, Absatz 2, VWGG 1965 für die aufschiebende Wirkung andere Voraussetzungen normiert als Paragraph 9, Absatz eins, GEG für eine Stundung. Nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG 1965, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976,, hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Nach Paragraph 9, Absatz eins, GEG hingegen kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist auf Antrag verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird.
Die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung einerseits und einer Stundung nach § 9 Abs. 1 GEG andererseits haben zur Folge, dass eine aufschiebende Wirkung oft gar nicht geeignet ist, an die Stelle einer Stundung zu treten. Gerade der hg. Beschluss zu Zl. 128/77 macht dies deutlich: Dem Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde zu Zl. 127/77 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, blieb der Erfolg versagt, weil der einen Gerichtsgebührennachlass ablehnende Bescheid der belangten Behörde vom 21. Dezember 1976 seiner Natur nach einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VWGG 1965 nicht zugänglich war. Die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung einerseits und einer Stundung nach Paragraph 9, Absatz eins, GEG andererseits haben zur Folge, dass eine aufschiebende Wirkung oft gar nicht geeignet ist, an die Stelle einer Stundung zu treten. Gerade der hg. Beschluss zu Zl. 128/77 macht dies deutlich: Dem Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde zu Zl. 127/77 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, blieb der Erfolg versagt, weil der einen Gerichtsgebührennachlass ablehnende Bescheid der belangten Behörde vom 21. Dezember 1976 seiner Natur nach einem Vollzug im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VWGG 1965 nicht zugänglich war.
Der Antrag, einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, oder die Möglichkeit zu einem solchen Antrag bedeuten also noch nicht, dass damit - worauf der Standpunkt der belangten Behörde letztlich hinausläuft - eine Stundung nach § 9 Abs. 1 GEG schlechthin nicht mehr in Betracht kommt (beachte sinngemäß auch den hg. Beschluss vom 30. März 1977, Zl. 2914/76). Dieser Rechtsirrtum der belangten Behörde belastet aber den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Daran vermag auch der in der Gegenschrift aufgezeigte Umstand nichts zu ändern, dass der geltend gemachte Stundungsgrund inzwischen weggefallen ist, weil für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides die Verhältnisse im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich waren. Zum Hinweis der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer hätte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 GEG nicht dargetan, sei schließlich vermerkt, dass der Beschwerdeführer in seinem Stundungsansuchen auch seine wirtschaftliche Notlage ins Treffen geführt hat. Der Antrag, einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, oder die Möglichkeit zu einem solchen Antrag bedeuten also noch nicht, dass damit - worauf der Standpunkt der belangten Behörde letztlich hinausläuft - eine Stundung nach Paragraph 9, Absatz eins, GEG schlechthin nicht mehr in Betracht kommt (beachte sinngemäß auch den hg. Beschluss vom 30. März 1977, Zl. 2914/76). Dieser Rechtsirrtum der belangten Behörde belastet aber den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Daran vermag auch der in der Gegenschrift aufgezeigte Umstand nichts zu ändern, dass der geltend gemachte Stundungsgrund inzwischen weggefallen ist, weil für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides die Verhältnisse im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich waren. Zum Hinweis der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer hätte das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, GEG nicht dargetan, sei schließlich vermerkt, dass der Beschwerdeführer in seinem Stundungsansuchen auch seine wirtschaftliche Notlage ins Treffen geführt hat.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war. Der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde ebenso wie im Beschwerdefall Zl. 127/77 verspätet gestellt. Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war. Der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde ebenso wie im Beschwerdefall Zl. 127/77 verspätet gestellt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 48 Abs. 1 lit. b VwGG 1965 sowie auf Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975. Der in dieser Verordnung pauschalierte Ersatz des Schriftsatzaufwandes umfasst auch die Umsatzsteuer. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 48, Absatz eins, Litera b, VwGG 1965 sowie auf Artikel römisch eins, Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,. Der in dieser Verordnung pauschalierte Ersatz des Schriftsatzaufwandes umfasst auch die Umsatzsteuer.
Wien, am 15. November 1977