Das Amt der Salzburger Landesregierung wies mit dem namens des Landeshauptmannes gezeichneten Bescheid vom 15. November 1965 das Ersuchen des Beschwerdeführers um die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Fahrschule, beschränkt auf "individuelle Einzelausbildung und Ausbildung in kleinen Gruppen" im Standort Salzburg, unter Bezugnahme auf die §§ 92, 93 und 100 des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1955 ab. Der gegen diesen Bescheid ergriffenen Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde keine Folge gegeben und das Ansuchen des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es nach § 68 Abs. 1 AVG 1950 der Behörde verwehrt sei, über ein solches Vorbringen in eine neue Überprüfung der Rechtslage einzutreten, so lange in dem von der Behörde der rechtskräftigen Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverhalt eine Änderung nicht eingetreten sei.Das Amt der Salzburger Landesregierung wies mit dem namens des Landeshauptmannes gezeichneten Bescheid vom 15. November 1965 das Ersuchen des Beschwerdeführers um die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Fahrschule, beschränkt auf "individuelle Einzelausbildung und Ausbildung in kleinen Gruppen" im Standort Salzburg, unter Bezugnahme auf die Paragraphen 92, 93 und 100 des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1955 ab. Der gegen diesen Bescheid ergriffenen Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde keine Folge gegeben und das Ansuchen des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 der Behörde verwehrt sei, über ein solches Vorbringen in eine neue Überprüfung der Rechtslage einzutreten, so lange in dem von der Behörde der rechtskräftigen Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverhalt eine Änderung nicht eingetreten sei.
Bereits mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des seinerzeitigen Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 4. Februar 1964, Zl. 188.136-IV-27/63, war einem gleich lautendem Ansuchen des Beschwerdeführers keine Folge gegeben worden, da dieser pragmatisierter Bundesangestellter sei und ein solcher Beruf die von einem Fahrschulinhaber kraft Gesetzes erwartete persönliche Tätigkeit in der Fahrschule nicht zulasse.
Da der Einschreiter auch im gegenwärtigen Zeitpunkt noch in einem pragmatisierten Dienstverhältnis zur Republik Österreich stehe, liege der nunmehrigen Entscheidung ein auch in dieser Hinsicht wieder völlig gleicher Sachverhalt zu Grunde, weshalb die Behörde im Hinblick auf die eingangs zitierte Verfahrensvorschrift nicht neuerlich meritorisch habe entscheiden dürfen.
Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 30. März 1965 erklärt habe, "seinen Dienst im Arbeitsinspektorat im Falle der Erteilung der Bewilligung vor Eröffnung der Fahrschule zu beenden", weil er trotz dieser Erklärung an dem für einen konstitutiven Verwaltungsakt maßgebenden Entscheidungszeitpunkt nicht alle persönlichen Voraussetzungen im Sinne des § 109 des Kraftfahrgesetzes 1967 zu erfüllen vermocht habe. Dass aber das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers die Annahme des Vorliegens einer wichtigen Voraussetzung für die Bewilligung zur Errichtung und den Betrieb einer Fahrschule hindere, sei im übrigen auch bereits in dem auf Grund einer Beschwerde des Genannten gegen den erwähnten Ministerialbescheid vom 4. Februar 1964 ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 1965, Zl. 715/64, dargetan worden.Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 30. März 1965 erklärt habe, "seinen Dienst im Arbeitsinspektorat im Falle der Erteilung der Bewilligung vor Eröffnung der Fahrschule zu beenden", weil er trotz dieser Erklärung an dem für einen konstitutiven Verwaltungsakt maßgebenden Entscheidungszeitpunkt nicht alle persönlichen Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 109, des Kraftfahrgesetzes 1967 zu erfüllen vermocht habe. Dass aber das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers die Annahme des Vorliegens einer wichtigen Voraussetzung für die Bewilligung zur Errichtung und den Betrieb einer Fahrschule hindere, sei im übrigen auch bereits in dem auf Grund einer Beschwerde des Genannten gegen den erwähnten Ministerialbescheid vom 4. Februar 1964 ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 1965, Zl. 715/64, dargetan worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der "Rechtswidrigkeit" geltend gemacht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 30. März 1965 um Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Fahrschule wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 deshalb zurück, weil ein gleich lautendes Ansuchen des Beschwerdeführers (vom 27. Oktober 1960) bereits mit Bescheid des damaligen Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 4. Februar 1964 abgewiesen worden war. Die belangte Behörde war der Ansicht, es handle sich um eine Identität der Sache.Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 30. März 1965 um Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Fahrschule wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 deshalb zurück, weil ein gleich lautendes Ansuchen des Beschwerdeführers (vom 27. Oktober 1960) bereits mit Bescheid des damaligen Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 4. Februar 1964 abgewiesen worden war. Die belangte Behörde war der Ansicht, es handle sich um eine Identität der Sache.
Der Bescheid des ehemaligen Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 4. Februar 1964 ist materiell rechtskräftig. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vorn 30. Jänner 1968, Zl. 908/67, ausgesprochen hat, ist der Sinn der materiellen Rechtskraft eines Bescheides der, dass eine Angelegenheit, die in ihren wesentlichen Punkten bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist, bei unverändertem Sachverhalt nicht neuerlich aufgerollt werden dürfe. Damit von einer Identität der Sache gesprochen werden kann, ist aber erforderlich, dass einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, und dass sich andererseits das neue Parteibegehren im wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine Modifizierung des Parteibegehrens in Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, vermag an der Identität der Sache nichts zu ändern.
Was nun die Rechtslage anlangt, ist zu sagen, dass zur Zeit der Erlassung des Bescheides des damaligen, Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 4. Februar 1964 noch das Kraftfahrgesetz 1955 in Geltung war. Zur Zeit der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 22. Februar 1968 waren hingegen bereits die in Frage kommenden Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 in Kraft.
Es war nun zu prüfen, ob dadurch in der Rechtslage eine Änderung eingetreten ist. Ein Vergleich der Vorschriften des § 92 Abs. 2 KFG 1955 und des korrespondierenden § 109 Abs. 1 lit. d KFG 1967 hat hiebei zu unterbleiben, da die diesbezüglichen Bestimmungen nur im Zusammenhang mit dem Wohnsitz anzuwenden sind. Dagegen sind die Bestimmungen über die Führung des Betriebes einer Fahrschule wesentlich. In dieser Hinsicht hatte § 92 Abs. 3 KFG 1955 bestimmt:Es war nun zu prüfen, ob dadurch in der Rechtslage eine Änderung eingetreten ist. Ein Vergleich der Vorschriften des Paragraph 92, Absatz 2, KFG 1955 und des korrespondierenden Paragraph 109, Absatz eins, Litera d, KFG 1967 hat hiebei zu unterbleiben, da die diesbezüglichen Bestimmungen nur im Zusammenhang mit dem Wohnsitz anzuwenden sind. Dagegen sind die Bestimmungen über die Führung des Betriebes einer Fahrschule wesentlich. In dieser Hinsicht hatte Paragraph 92, Absatz 3, KFG 1955 bestimmt:
Der Betrieb einer Fahrschule ist, abgesehen von den Fällen des § 94, vom Inhaber selbst zu führen.Der Betrieb einer Fahrschule ist, abgesehen von den Fällen des Paragraph 94,, vom Inhaber selbst zu führen.
§ 113 Abs. 1 KFG. 1967 lautet: Paragraph 113, Absatz eins, KFG. 1967 lautet:
Der Fahrschulbesitzer hat den Betrieb seiner Fahrschule außer in den (hier nicht interessierenden) im Abs. 2 angeführten Fällen selbst zu führen ....Der Fahrschulbesitzer hat den Betrieb seiner Fahrschule außer in den (hier nicht interessierenden) im Absatz 2, angeführten Fällen selbst zu führen ....
Beide Gesetzesstellen schreiben somit in gleicher Weise vor, dass der Fahrschulbesitzer den Betrieb seiner Fahrschule grundsätzlich selbst zu führen hat. Daraus folgt, dass sich die Rechtslage über die Frage der Führung der Fahrschule nach dem Kraftfahrgesetz 1967 gegenüber dem Kraftfahrgesetz 1955 nicht geändert hat.
Aber auch die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegene Verwaltungssache selbst hat sich gegenüber der des Bescheides des seinerzeitigen Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 4. Februar 1964 nicht geändert.
Der Beschwerdeführer hatte zwei Anträge gestellt, einen am 27. Oktober 1960, der mit Bescheid des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 4. Februar 1964 abgewiesen, den zweiten am 30. März 1965, der von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesen wurde.
Beide Anträge bezweckten die Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Fahrschule. Die belangte Behröde wies das zweite Ansuchen im wesentlichen mit der Begründung zurück, dass der Beschwerdeführer ebenso wie im vorangegangenen Verfahren in einem pragmatischen Dienstverhältnis zur Republik Österreich stehe. Ein solcher Beruf lasse aber die von einem Fahrschulinhaber erwartete persönliche Tätigkeit in der Fahrschule nicht zu.
Während der Beschwerdeführer im Zuge des ersten Verwaltungsverfahrens angegeben hatte, es sei für ihn derzeit nicht opportun, mehr als die Versicherung abzugeben, dass er die Fahrschule unmittelbar und persönlich leite, erklärte er in dem mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossenen Verfahren, worauf er in der Beschwerde besonderen Wert legt, dass er seinen Dienst beim Arbeitsinspektorat im Falle der Erteilung der angestrebten Bewilligung vor Eröffnung der Fahrschule beenden werde.
Diese beiden Erklärungen sind jedoch für die Beurteilung, ob beide Verwaltungssachen identisch sind, unerheblich. Wie sich nämlich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 1965, Zl. 715/64, das über die Beschwerde desselben Beschwerdeführers gegen den mehrfach genannten Bescheid des ehemaligen Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 4. Februar 1964 ergangen ist, kommt es im wesentlichen auf die Tatsache des Bestehens des pragmatischen Dienstverhältnisses an. Dieses Dienstverhältnis hat sich aber, wie aus den Verwaltungsakten unbestritten hervorgeht, nicht geändert.
Hatte sich aber die nunmehrige Verwaltungssache gegenüber der früheren bei gleicher Rechtslage nicht geändert, war die belangte Behörde berechtigt, das neuerliche Ansuchen des Beschwerdeführers vom 30. März 1965 gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Hatte sich aber die nunmehrige Verwaltungssache gegenüber der früheren bei gleicher Rechtslage nicht geändert, war die belangte Behörde berechtigt, das neuerliche Ansuchen des Beschwerdeführers vom 30. März 1965 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Sohin erwies sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war.Sohin erwies sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzleramtes, BGBl. Nr. 4/1965.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzleramtes, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965,.
Wien, am 21. Mai 1970