Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrgesetz 1967 § 113

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 113

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

29.07.2026

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Leitung der Fahrschule

Paragraph 113,
  1. Absatz eins,Der Fahrschulbesitzer hat den Betrieb seiner Fahrschule selbst zu leiten. Er hat die Wahrnehmung aller sich aus kraftfahrrechtlichen Bundesgesetzen und aus den auf Grund dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen ergebenden Pflichten, wie insbesondere die Aufsicht über die Lehrtätigkeit und die ordnungsgemäße Erledigung übertragener Aufgaben, sowie die wirtschaftliche Gebarung des Betriebes sicherzustellen. Dafür kommen neben persönlichen Anwesenheiten in der Fahrschule auch die Einrichtung geeigneter Kontrollmechanismen und -maßnahmen sowie die Nutzung digitaler Büroorganisation in Betracht.
  2. Absatz eins a,Der Fahrschulbesitzer muss oder darf sich zur Erfüllung der in Absatz eins, genannten Pflichten und aller sonstiger im Fahrschulbetrieb anfallenden Tätigkeiten in den Fällen des Absatz 2, oder hinsichtlich zusätzlicher Standorte im Sinne des Paragraph 111, Absatz eins, durch einen verantwortlichen Leiter, den Fahrschulleiter, vertreten lassen, wobei der Fahrschulbesitzer für die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Betriebes verantwortlich bleibt. Der Fahrschulbesitzer hat das Vertretungsverhältnis jedenfalls zu beenden, wenn er davon Kenntnis erlangt, dass der Fahrschulleiter die in Absatz eins, genannten Pflichten nicht mehr verlässlich erfüllt. Jede Beendigung des Vertretungsverhältnisses ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
  3. Absatz eins b,Wird ein Fahrschulleiter bestellt, so tritt dieser hinsichtlich der Wahrnehmung aller sich aus kraftfahrrechtlichen Bundesgesetzen und aus den auf Grund dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen ergebenden Pflichten und der daraus resultierenden verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung an die Stelle des Fahrschulbesitzers.
  4. Absatz 2,Ein Fahrschulleiter ist erforderlich, wenn
    1. Ziffer eins
      der Fahrschulbesitzer durch eine länger als sechs Wochen dauernde, nicht von ihm selbst zu vertretende Abwesenheit daran gehindert ist, den Betrieb seiner Fahrschule selbst zu leiten oder
    2. Ziffer 2
      der Fahrschulbesitzer durch eine länger als sechs Wochen dauernde, von ihm selbst zu vertretende Abwesenheit den Betrieb seiner Fahrschule nicht selbst leitet oder
    3. Ziffer 3
      dem Fahrschulbesitzer die Leitung von der Bezirksverwaltungsbehörde untersagt wurde (Paragraph 115, Absatz 3,) oder
    4. Ziffer 4
      eine Fahrschule nach dem Tod ihres Besitzers vom hinterbliebenen Ehegatten oder von Nachkommen ersten Grades weitergeführt wird (Paragraph 108, Absatz 3,), die die Voraussetzungen des Paragraph 109, Absatz eins, nicht erfüllen.
  5. Absatz 3,Als Fahrschulleiter (Absatz eins,) darf nur eine Person verwendet werden, die die im Paragraph 109, Absatz eins, angeführten Voraussetzungen erfüllt oder die bereits berechtigt ist, eine Fahrschule zu leiten, und die nicht bereits Besitzer oder Leiter von zwei anderen Fahrschulen ist.
  6. Absatz 3 a,Die Vertretung des Fahrschulbesitzers durch den Fahrschulleiter ist durch schriftlichen Vertrag zu regeln, wobei der jeweilige Vertrag so gestaltet werden muss, dass der Fahrschulleiter die in Absatz eins, genannten Pflichten eigenverantwortlich erfüllen kann. Jedenfalls hat der Vertrag die Rahmenbedingungen der wirtschaftlichen Gebarung zu regeln.
  7. Absatz 4,Die Verwendung als Fahrschulleiter bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde; diese ist zu erteilen, wenn die in den Absatz 3 und 3 a hiefür angeführten Voraussetzungen gegeben sind und die in Absatz 2, genannten Gründe oder zusätzliche Standorte im Sinne des Paragraph 111, Absatz eins, vorliegen. Im Falle des Absatz 2, Ziffer 2, darf die Bewilligung nicht erteilt werden, wenn zu erwarten ist, dass sich der Fahrschulbesitzer durch eine lange andauernde oder durch wiederholte Abwesenheiten der Verpflichtung zur persönlichen Leitung (Absatz eins,) entziehen will. Die Bewilligung ist zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen oder die Gründe für die Vertretung nicht mehr vorliegen.

Im RIS seit

20.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40251919

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P113/NOR40251919

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