Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrgesetz 1967 § 113

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 113

Inkrafttretensdatum

01.07.2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Leitung der Fahrschule

Paragraph 113,
  1. Absatz eins,Der Fahrschulbesitzer hat den Betrieb seiner Fahrschule außer in den im Absatz 2 und hinsichtlich weiterer Standorte in Paragraph 111, Absatz eins, angeführten Fällen selbst zu leiten; dies erfordert für die sich aus diesem Bundesgesetz und aus den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen ergebenden Pflichten, wie insbesondere die Aufsicht über die Lehrtätigkeit und die wirtschaftliche Gebarung, die hiefür notwendige Anwesenheitsdauer in der Fahrschule. Der Fahrschulbesitzer darf sich zur Erfüllung dieser Pflichten nur in den Fällen des Absatz 2 und hinsichtlich weiterer Standorte des Paragraph 111, Absatz eins, durch einen verantwortlichen Leiter, den Fahrschulleiter, vertreten lassen. Wird ein Fahrschulleiter bestellt, so kommt diesem dieselbe verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung zu, wie dem Fahrschulbesitzer.
  2. Absatz 2,Ein Fahrschulleiter ist erforderlich, wenn
    1. Litera a
      der Fahrschulbesitzer durch eine länger als sechs Wochen dauernde Abwesenheit daran gehindert ist, den Betrieb seiner Fahrschule selbst zu leiten, oder wenn ihm dies von der Bezirksverwaltungsbehörde untersagt wurde (Paragraph 115, Absatz 3,) oder
    2. Litera b
      eine Fahrschule nach dem Tod ihres Besitzers vom hinterbliebenen Ehegatten oder von Nachkommen ersten Grades weitergeführt wird (Paragraph 108, Absatz 3,), die die Voraussetzungen des Paragraph 109, Absatz eins, nicht erfüllen.
  3. Absatz 3,Als Fahrschulleiter (Absatz eins,) darf nur eine Person verwendet werden, die
    1. Ziffer eins
      die im Paragraph 109, Absatz eins, angeführten Voraussetzungen erfüllt oder die bereits berechtigt ist, eine Fahrschule zu leiten, und die nicht bereits Besitzer oder Leiter von zwei anderen Fahrschulen ist;
    2. Ziffer 2
      in einem Ausmaß von mindestens einer Halbtagsbeschäftigung (mindestens 20 Stunden pro Woche) in der Fahrschule anwesend ist.
  4. Absatz 4,Die Verwendung als Fahrschulleiter bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde; diese ist zu erteilen, wenn die in den Absatz 2 und 3 angeführten Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Die Bewilligung ist zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Im RIS seit

07.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40213195

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P113/NOR40213195

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