Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ro 2025/13/0003
Entscheidungsdatum
27.08.2026
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1 litc
ALSAG 1989 §3 Abs1a Z4 idF 2003/I/071
ALSAG 1989 §3 Abs1a Z4 idF 2017/I/058
AWG 2002 §8VwRallg
Rechtssatz
§ 3 Abs. 1a Z 4 ALSAG idF BGBl. I Nr. 58/2017 verweist - anders als nach der Rechtslage nach dem Budgetbegleitgesetz 2003 - ausdrücklich auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans. Anders als der Ministerialentwurf (254/ME 25. GP; "entsprechend den Vorgaben [...]") verlangt das Gesetz aber lediglich, dass die Verwendung "im Einklang mit den Vorgaben" des BAWP erfolgt. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1456 BlgNR 25. GP) wird dazu auf "punktuelle Abweichungen auf Basis sachverständiger Ausführungen durch die Behörde" verwiesen; diese Maßnahmen seien ebenfalls von der Ausnahme umfasst ("im Einklang mit").Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 4, ALSAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017, verweist - anders als nach der Rechtslage nach dem Budgetbegleitgesetz 2003 - ausdrücklich auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans. Anders als der Ministerialentwurf (254/ME 25. GP; "entsprechend den Vorgaben [...]") verlangt das Gesetz aber lediglich, dass die Verwendung "im Einklang mit den Vorgaben" des BAWP erfolgt. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1456 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode wird dazu auf "punktuelle Abweichungen auf Basis sachverständiger Ausführungen durch die Behörde" verwiesen; diese Maßnahmen seien ebenfalls von der Ausnahme umfasst ("im Einklang mit").
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025130003.J03
Im RIS seit
22.09.2026
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2026
Dokumentnummer
JWR_2025130003_20260827J04