Die verwaltungsrechtliche Regelung des Fundwesens durch Einbeziehung der Ortsobrigkeit gehört nicht zur örtlichen Sicherheitspolizei; sie unterliegt gemäß Art 10 Abs 1 Z 7 B-VG dem Kompetenztatbestand Angelegenheiten der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, ausgenommen die örtliche Sicherheitspolizei (Hinweis E VfGH 13.10.1977, G 8/76, VfSlg 8155/1977, E 26.1.1983, 82/01/0271, VwSlg 10958 A/1983). Bei der verwaltungsgerichtlichen Regelung des Fundes handelt es sich demnach um den Schutz des Eigentums als solchem, also um den Schutz eines Rechtsgutes. (Der Antragsteller hat im Verfahren in erster Linie die Überweisung des Geldbetrages von der Fundbehörde aus dem Grunde begehrt, weil er durch Schenkung (Spende) Eigentum erworben habe. Ein solcher Anspruch ist aber zivilrechtlicher Natur vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.)Die verwaltungsrechtliche Regelung des Fundwesens durch Einbeziehung der Ortsobrigkeit gehört nicht zur örtlichen Sicherheitspolizei; sie unterliegt gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG dem Kompetenztatbestand Angelegenheiten der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, ausgenommen die örtliche Sicherheitspolizei (Hinweis E VfGH 13.10.1977, G 8/76, VfSlg 8155 aus 1977,, E 26.1.1983, 82/01/0271, VwSlg 10958 A/1983). Bei der verwaltungsgerichtlichen Regelung des Fundes handelt es sich demnach um den Schutz des Eigentums als solchem, also um den Schutz eines Rechtsgutes. (Der Antragsteller hat im Verfahren in erster Linie die Überweisung des Geldbetrages von der Fundbehörde aus dem Grunde begehrt, weil er durch Schenkung (Spende) Eigentum erworben habe. Ein solcher Anspruch ist aber zivilrechtlicher Natur vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.)