Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 389

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 389

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Beachte

Nach Art. XXXII Z 3 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, gilt die
Neufassung des zweiten Satzes für Sachen, die nach dem 31. Dezember
1997 gefunden worden sind

Text

Paragraph 389,

Der Finder ist also verbunden, dem vorigen Besitzer, wenn er aus den Merkmahlen der Sache, oder aus andern Umständen deutlich erkannt wird, die Sache zurück zu geben. Ist ihm der vorige Besitzer nicht bekannt, so muß er, wenn das Gefundene 130 S am Werthe übersteigt, den Fund innerhalb acht Tagen auf die an jedem Orte gewöhnliche Art bekannt machen lassen, und wenn die gefundene Sache mehr als 500 S werth ist, den Vorfall der Ortsobrigkeit anzeigen.

Schlagworte

Wert

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2010

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12039749

Alte Dokumentnummer

N2199750276L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P389/NOR12039749

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