Beim Leiter einer Schule obliegt der Bericht über seine Leistungen zur Leistungsfeststellung gemäß § 66 Abs 1 LDG BGBl 1984/302 dem Lehrer, der mit Schulaufsichtsfunktionen betraut ist (§ 18 BSchulAufsG).Beim Leiter einer Schule obliegt der Bericht über seine Leistungen zur Leistungsfeststellung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, LDG BGBl 1984/302 dem Lehrer, der mit Schulaufsichtsfunktionen betraut ist (Paragraph 18, BSchulAufsG).