Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 62

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

01.09.1984

Außerkrafttretensdatum

28.07.1989

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Beurteilungsmerkmale

Paragraph 62, (1) Für die Leistungsfeststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Landeslehrers maßgebend.

  1. Absatz 2,Für die Beurteilung der Leistungen der Landeslehrer werden folgende Merkmale für die Erstellung der Berichte zum Zwecke der Leistungsfeststellung festgelegt:
    1. Ziffer eins
      Vermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoffes gemäß dem Stand der Wissenschaft sowie unter Beachtung der dem Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen und methodischen Grundsätze,
    2. Ziffer 2
      erzieherisches Wirken,
    3. Ziffer 3
      die für die Unterrichts- und Erziehungstätigkeit erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern sowie mit den Erziehungsberechtigten, bei den Berufsschulen überdies mit den Lehrberechtigten,
    4. Ziffer 4
      Erfüllung übertragener Funktionen (wie Klassenvorstand, Kustos) im Sinne des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1974,, sowie der administrativen Aufgaben.
  2. Absatz 3,Für die Beurteilung der Leistungen der Religionslehrer sind bezüglich des Absatz 2, Ziffer eins, die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften Beauftragten, bezüglich des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 die Leiter für die Erstellung des Berichtes im Sinne des Paragraph 61, zuständig.
  3. Absatz 4,Für die Beurteilung der Leistungen der Erzieher werden folgende Merkmale für die Erstellung der Berichte zum Zwecke der Leistungsfeststellung festgelegt:
    1. Ziffer eins
      Erzieherisches Wirken,
    2. Ziffer 2
      Kenntnis der Schüler und ihrer Individuallage,
    3. Ziffer 3
      die für die Erziehertätigkeit erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen Erziehern, mit den Lehrern der Schüler sowie mit den Erziehungsberechtigten,
    4. Ziffer 4
      Erfüllung übertragener Erziehungsaufgaben sowie der administrativen Aufgaben.
  4. Absatz 5,Bei der Beurteilung der Leistungen der Leiter ist insbesondere auf die Erfüllung der ihnen gemäß Paragraph 56, Absatz 2 bis 4 des Schulunterrichtsgesetzes obliegenden Aufgaben Bedacht zu nehmen. Soweit der Leiter Unterricht erteilt, ist auch Absatz 2, zu berücksichtigen.

Schlagworte

Schulleiter

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12100832

Alte Dokumentnummer

N6198411442T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P62/NOR12100832

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