Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 66

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 66

Inkrafttretensdatum

01.09.1984

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Leistungsfeststellung durch die Behörde

Paragraph 66, (1) Die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde hat auf Grund des Berichtes und der allfälligen Bemerkungen und Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen mit Bescheid festzustellen, ob der Landeslehrer in dem Schuljahr den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg

  1. Ziffer eins
    durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder
  2. Ziffer 2
    trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat. Im Falle des Paragraph 63, Absatz eins, zweiter Satz kann die Feststellung auch lauten, daß der Landeslehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.
  1. Absatz 2,Wurde über einen Landeslehrer eine Leistungsfeststellung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, getroffen und ist der Leiter der Meinung, diese Leistungsfeststellung treffe nicht mehr zu, so ist über den Landeslehrer neuerlich Bericht zu erstatten. Trifft die Meinung des Leiters zu, so ist eine dementsprechende Leistungsfeststellung zu treffen.
  2. Absatz 3,Wurde über einen Landeslehrer eine Leistungsfeststellung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, getroffen, so ist über ihn für das Schuljahr, das jenem Schuljahr folgt, auf das sich die Leistungsfeststellung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, bezogen hat, eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen. Hat der Landeslehrer in diesem Schuljahr den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen, so ist eine dementsprechende Leistungsfeststellung zu treffen.
  3. Absatz 4,Die Leistungsfeststellung hat sich stets auf das vorangegangene Schuljahr zu beziehen. Sie ist bis zu einer neuerlichen Leistungsfeststellung wirksam.
  4. Absatz 5,Der Bescheid im Sinne des Absatz eins, ist spätestens bis zu dem dem Ablauf des Schuljahres, über das die Leistungsfeststellung gemäß Paragraph 65, beantragt oder ein Bericht gemäß dem Paragraph 63, erstellt wurde, folgenden 31. Dezember zu erlassen.
  5. Absatz 6,Stellt die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde das Verfahren ein, ohne eine Leistungsfeststellung getroffen zu haben, so ist der Landeslehrer von der Einstellung zu verständigen. Er kann binnen zwei Wochen eine Leistungsfeststellung beantragen.

Schlagworte

Schulleiter, Vorgesetzter, Fachvorgesetzter

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12100836

Alte Dokumentnummer

N6198411446T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P66/NOR12100836

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