(3)Absatz 3,Wurde über einen Landeslehrer eine Leistungsfeststellung gemäß Abs. 1 Z 2 getroffen, so ist über ihn für das Schuljahr, das jenem Schuljahr folgt, auf das sich die Leistungsfeststellung gemäß Abs. 1 Z 2 bezogen hat, eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen. Hat der Landeslehrer in diesem Schuljahr den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen, so ist eine dementsprechende Leistungsfeststellung zu treffen.Wurde über einen Landeslehrer eine Leistungsfeststellung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, getroffen, so ist über ihn für das Schuljahr, das jenem Schuljahr folgt, auf das sich die Leistungsfeststellung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, bezogen hat, eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen. Hat der Landeslehrer in diesem Schuljahr den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen, so ist eine dementsprechende Leistungsfeststellung zu treffen.