Die Art des Vorführens im Sinne des § 5 Abs 4 lit a StVO 1960 haben die Organe und nicht der Fahrzeuglenker zu bestimmen, wobei die Mitnahme zum Arzt in einem Fahrzeug der Sicherheitsorgane eine grundsätzlich zumutbare Art der Vorführung darstellt (Hinweis E 12.2.1980, 3487/78).Die Art des Vorführens im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, Litera a, StVO 1960 haben die Organe und nicht der Fahrzeuglenker zu bestimmen, wobei die Mitnahme zum Arzt in einem Fahrzeug der Sicherheitsorgane eine grundsätzlich zumutbare Art der Vorführung darstellt (Hinweis E 12.2.1980, 3487/78).