Verwaltungsgerichtshof
18.10.1985
85/18/0328
Die Art des Vorführens im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, Litera a, StVO 1960 haben die Organe und nicht der Fahrzeuglenker zu bestimmen, wobei die Mitnahme zum Arzt in einem Fahrzeug der Sicherheitsorgane eine grundsätzlich zumutbare Art der Vorführung darstellt (Hinweis E 12.2.1980, 3487/78).