Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.1985

Geschäftszahl

85/18/0328

Rechtssatz

Die Art des Vorführens im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, Litera a, StVO 1960 haben die Organe und nicht der Fahrzeuglenker zu bestimmen, wobei die Mitnahme zum Arzt in einem Fahrzeug der Sicherheitsorgane eine grundsätzlich zumutbare Art der Vorführung darstellt (Hinweis E 12.2.1980, 3487/78).