Die Bezüge der Wehrpflichtigen für die Dauer des Auslandseinsatzes richten sich bei Reserveoffizieren des Bundesheeres, die einen außerordentlichen Präsenzdienst leisten, nach den vergleichbaren Bezügen von Berufsoffizieren, sodass die Bestimmungen über den Auslandseinsatz des BDG auch auf sie anzuwenden sind.