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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 149

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 149

Inkrafttretensdatum

31.12.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Verwendungszeiten und Grundausbildungen

Paragraph 149,
  1. Absatz eins,Die in der Anlage 1 vorgeschriebene Zeit einer Verwendung in einer bestimmten Verwendungsgruppe gilt auch dann als erbracht, wenn sie die Militärperson nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat:
    1. Ziffer eins
      in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einer anderen Besoldungsgruppe oder
    2. Ziffer 2
      in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einem Entlohnungsschema nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948.
  2. Absatz 2,Dabei entsprechen
    1. Ziffer eins
      die Verwendungsgruppe H 1 der Verwendungsgruppe M BO 1,
    2. Ziffer 2
      die Verwendungsgruppe H 2 der Verwendungsgruppe M BO 2,
    3. Ziffer 3
      die Verwendungsgruppe C und die Entlohnungsgruppe c der Verwendungsgruppe M BUO 1,
    4. Ziffer 4
      die Verwendungsgruppe D und die Entlohnungsgruppe d der Verwendungsgruppe M BUO 2,
    5. Ziffer 5
      die Verwendungsgruppe P 1 und die Entlohnungsgruppe p 1 der Verwendungsgruppe M BUO 1,
    6. Ziffer 6
      die Verwendungsgruppen P 2 und P 3 sowie die Entlohnungsgruppen p 2 und p 3 der Verwendungsgruppe M BUO 2.
  3. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 sind auch auf die Zeiten anzuwenden, in denen die Militärperson zwar nicht die verlangte Einstufung aufgewiesen hat, wohl aber ständig mit den Aufgaben eines Arbeitsplatzes betraut war, die dieser Einstufung entsprechen.
  4. Absatz 4,Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen H 1, H 2, C - Dienst in Unteroffiziersfunktion oder D - Dienst in Unteroffiziersfunktion sind einer Grundausbildung für die gemäß Absatz 2, vergleichbare Verwendungsgruppe der Berufsmilitärpersonen gleichzuhalten.
  5. Absatz 5,Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 1 und die Generalstabsausbildung sind nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes an Militärpersonen abzuhalten. Die Zulassung zur Generalstabsausbildung sowie zu den Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen M BO 1, M BO 2, M BUO 1 und M BUO 2 ist so zu gestalten, dass dem Paragraph 4, Absatz 3, Rechnung getragen wird.
  6. Absatz 6,Inwieweit die Ernennung auf eine höhere Planstelle einer Verwendungsgruppe der Militärpersonen vom Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer weiteren Ausbildung abhängig ist, bestimmt auf Grund der dienstlichen Erfordernisse die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

Im RIS seit

30.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2016

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40114917

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P149/NOR40114917

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