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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 149

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 149

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Außerkrafttretensdatum

19.06.1987

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen für

------------------------------------------

Berufsoffiziere

---------------

Paragraph 149, (1) Für die Berufsoffiziere sind folgende Amtstitel vorgesehen:

+-------------+----------------+------------------+----------------+

! in der Ver- ! in der Dienst- ! sonstige Voraus- !   Amtstitel    !

! wendungs-   !    klasse      !    setzung       !                !

! gruppe      !                !                  !                !

+-------------+----------------+------------------+----------------+

!   H 1       !    III         !                  ! Oberleutnant   !

!             !    IV          !                  ! Hauptmann      !

!             !     V          !                  ! Major          !

!             !    VI          !                  ! Oberstleutnant !

+-------------+----------------+------------------+----------------+

! in der Ver- ! in der Dienst- ! sonstige Voraus- !   Amtstitel    !

! wendungs-   !    klasse      !    setzung       !                !

! gruppe      !                !                  !                !

+-------------+----------------+------------------+----------------+

!   H 1       !    VII         !                  ! Oberst         !

!             !    VIII        !                  ! Brigadier      !

!             !    IX          !                  ! General        !

!   H 2       !    III         ! während der Aus- ! Fähnrich       !

!             !                ! bildung an der   !                !

!             !                ! Theresianischen  !                !

!             !                ! Militärakademie  !                !

!             !    III         ! nach dem erfolg- ! Leutnant       !

!             !                ! reichen Abschluß !                !

!             !                ! der Grundausbil- !                !

!             !                ! dung für die Ver-!                !

!             !                ! wendungsgruppe   !                !

!             !                ! H 2              !                !

+-------------+----------------+------------------+----------------+

! in der Ver- ! in der Dienst- ! sonstige Voraus- !   Amtstitel    !

! wendungs-   !    klasse      !    setzung       !                !

! gruppe      !                !                  !                !

+-------------+----------------+------------------+----------------+

!   H 2       !    III         ! nach drei Jahren,!  Oberleutnant  !

!             !                ! in denen der     !                !

!             !                ! Amtstitel "Leut- !                !

!             !                ! nant" geführt    !                !

!             !                ! wurde            !                !

!             !    III         ! nach fünf Jahren,!  Hauptmann     !

!             !                ! in denen der     !                !

!             !                ! Amtstitel "Ober- !                !

!             !                ! leutnant" geführt!                !

!             !                ! wurde            !                !

!             !    IV, V       !                  !  Hauptmann     !

+-------------+----------------+------------------+----------------+

! in der Ver- ! in der Dienst- ! sonstige Voraus- !   Amtstitel    !

! wendungs-   !    klasse      !    setzung       !                !

! gruppe      !                !                  !                !

+-------------+----------------+------------------+----------------+

!  H 2        !      V         ! nach erfolgrei-  !  Major         !

!             !                ! chem Abschluß    !                !

!             !                ! der Ausbildung   !                !

!             !                ! für den Stabsof- !                !

!             !                ! fizier oder in   !                !

!             !                ! der Verwendung   !                !

!             !                ! als Musikoffizier!                !

!             !    VI          !                  ! Oberstleutnant !

!             !    VII         !                  ! Oberst         !

!             !    VIII        !                  ! Brigadier      !

+-------------+----------------+------------------+----------------+

  1. Absatz 2,Den im Absatz eins, für die Dienstklassen römisch drei bis römisch sieben der Verwendungsgruppe H 1 vorgesehenen Amtstiteln ist je nach Verwendung hinzuzufügen: "des Generalstabsdienstes", "des Intendanzdienstes", "des höheren militärtechnischen Dienstes" oder "des höheren militärfachlichen Dienstes".
  2. Absatz 3,In der Dienstklasse römisch acht sind für
    1. Ziffer eins
      den Generaltruppeninspektor, die Sektionsleiter im Bundesministerium für Landesverteidigung, den Armeekommandanten, den Kommandanten der Landesverteidigungsakademie und die Korpskommandanten die Verwendungsbezeichnung "Korpskommandant",
    2. Ziffer 2
      den Adjutanten des Bundespräsidenten, den Chef des Kabinetts des Bundesministers für Landesverteidigung, den Stellvertreter des Generaltruppeninspektors, den Stellvertreter des Armeekommandanten, den Chef des Stabes des Armeekommandos, die Leiter von Gruppen im Bundesministerium für Landesverteidigung, den Leiter des Amtes für Wehrtechnik, den Leiter des Heeres-Bau- und Vermessungsamtes, den Leiter des Heeres-Materialamtes, den Leiter des Heeres-Nachrichtenamtes, den Leiter des Heeres-Datenverarbeitungsamtes, den Kommandanten der Theresianischen Militärakademie, die Divisionskommandanten, die Stellvertreter der Korpskommandanten und die Militärkommandanten die Verwendungsbezeichnung "Divisionär"
    vorgesehen.
  3. Absatz 4,Für die als Militärseelsorger verwendeten Berufsoffiziere sind abweichend vom Absatz eins, folgende Amtstitel vorgesehen:

+----------------+---------------------------+------------------+

!  in der        !    sonstige Voraussetzung !  Amtstitel       !

! Dienstklasse   !                           !                  !

+----------------+---------------------------+------------------+

!   III          !                           !  Militärkaplan   !

!   IV           !                           !  Militärkurat    !

!    V           !                           !  Militäroberkurat!

!   VI           !    römisch-katholischer   !  Militärsuperior !

!                !    Militärseelsorger      !                  !

!   VI           !    evangelischer          !  Militärober-    !

!                !    Militärseelsorger      !  pfarrer         !

!   VII          !                           !  Militärdekan    !

!    -           !    Stellvertreter des     !  Militärprovikar !

!                !    Militärvikars          !                  !

+----------------+---------------------------+------------------+

!  in der        !    sonstige Voraussetzung !  Amtstitel       !

! Dienstklasse   !                           !                  !

+----------------+---------------------------+------------------+

!    -           !    Leiter der Evangeli-   !  Militärsuperin- !

!                !    schen Militärsuper-    !  tendent         !

!                !    intendentur            !                  !

+----------------+---------------------------+------------------+

  1. Absatz 5,Für die als Militärärzte, Militärapotheker oder Militärtierärzte verwendeten Berufsoffiziere sind Amtstitel vorgesehen, die sich aus dem im Absatz eins, angeführten Amtstitel und - an Stelle des im Absatz 2, angeführten Bestandteiles dieses Amtstitels - aus dem Zusatz " ...arzt", " ...apotheker" oder

"...veterinär" zusammensetzen. Für an Krankenanstalten verwendete Militärärzte ist, wenn sie als Leiter einer Krankenabteilung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 6, des Ärztegesetzes 1984 verwendet werden, die Verwendungsbezeichnung "Primararzt d." (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Krankenanstalt), wenn sie als Leiter einer Krankenanstalt verwendet werden, die Verwendungsbezeichnung "Ärztlicher Leiter d." (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Krankenanstalt) vorgesehen. Für den mit der Führung der militärmedizinischen Agenden im Bundesministerium für Landesverteidigung betrauten Militärarzt ist in der Dienstklasse römisch acht die Verwendungsbezeichnung "Divisionär" vorgesehen.

  1. Absatz 6,Paragraph 144, Absatz 3, zweiter und dritter Satz ist auf Berufsoffiziere sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 7,Berufsoffizieren, die einer Einheit im Sinne des Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen angehören und in einer Funktion verwendet werden, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung die Führung eines höheren Amtstitels erfordert, kann für die Dauer dieser Verwendung der entsprechende, in ihrer Verwendungsgruppe vorgesehene höhere Amtstitel verliehen werden. Berufsoffizieren der Dienstklasse römisch sieben und römisch acht der Verwendungsgruppe H 1 kann aus diesem Anlaß die Verwendungsbezeichnung "Generalmajor" verliehen werden. Soweit in dienst- oder besoldungsrechtlichen Vorschriften Rechtsfolgen an die Innehabung bestimmter Amtstitel geknüpft werden, ist bei den im ersten und zweiten Satz angeführten Berufsoffizieren von jenem Amtstitel auszugehen, der ihnen auf Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung im Inland gebührt hätte.
  3. Absatz 8,Absatz 7, erster und dritter Satz ist auf Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 1, die im Ausland als Militärattaché verwendet werden, sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Wartezeit, Aufschiebung

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12101062

Alte Dokumentnummer

N61984119950

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P149/NOR12101062

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