Der Beitragsvorschreibung nach dem ASVG ist der nach dem Kollektivvertrag gebührende Lohn zugrunde zu legen (VJ); dies gilt auch für kollektivvertragliche Ist-Lohnerhöhungen. Eine derartige Ist-Lohnerhöhungen ausschließende einzelvertragliche Sondervereinbarung verstößt gegen § 3 Abs 1 ArbVG und ist unwirksam.Der Beitragsvorschreibung nach dem ASVG ist der nach dem Kollektivvertrag gebührende Lohn zugrunde zu legen (VJ); dies gilt auch für kollektivvertragliche Ist-Lohnerhöhungen. Eine derartige Ist-Lohnerhöhungen ausschließende einzelvertragliche Sondervereinbarung verstößt gegen Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG und ist unwirksam.