Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.1986

Geschäftszahl

85/08/0147

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1859/79 E 27. November 1981 VwSlg 10602 A/1981 RS 1

Stammrechtssatz

Der Beitragsvorschreibung nach dem ASVG ist der nach dem Kollektivvertrag gebührende Lohn zugrunde zu legen (VJ); dies gilt auch für kollektivvertragliche Ist-Lohnerhöhungen. Eine derartige Ist-Lohnerhöhungen ausschließende einzelvertragliche Sondervereinbarung verstößt gegen Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG und ist unwirksam.