Ein Bescheid ist nicht gleichheitswidrig, wenn die Behörde ein Gesetz - abweichend von ihrer sonstigen Praxis - in einem Einzelfall anwendet; niemand hat einen Anspruch darauf, daß sich eine Behörde, die sich in anderen Fällen rechtswidrig verhält, auch ihm gegenüber rechtswidrig verhalte (Hinweis auf die bei Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts 4, 1982, S 356, Punkt 2 angeführte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes).