Ausspruch gemäß § 73 Abs 2 KFG 1967, eine neue Lenkerberechtigung dürfe nicht "vor Wiedererlangung der körperlichen und geistigen Eignung ..... erteilt werden" (Hinweis E 11.4.1984, 83/11/0045).Ausspruch gemäß Paragraph 73, Absatz 2, KFG 1967, eine neue Lenkerberechtigung dürfe nicht "vor Wiedererlangung der körperlichen und geistigen Eignung ..... erteilt werden" (Hinweis E 11.4.1984, 83/11/0045).