Für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis eines Mitgliedes des Organes einer juristischen Person (hier: einer GmbH), das zu deren gesetzlichen Vertretung berufen ist, mit dieser juristischen Person besteht schlechthin kein Anspruch auf Insolvenz - Ausfallgeld; auf die rechtlichen oder faktischen Einflussmöglichkeiten hinsichtlich der Geschäftsführung oder in bezug auf die Gesellschaft kommt es nicht an (Hinweis E 20.5.1980, 2397/80, VwSlg 10140 A/1980).