Im Falle einer rechtswirksamen Stimmrechtsregelung, die dem Mehrheitsgesellschafter einer GmbH, der bei ihr beschäftigt ist, die Möglichkeit nimmt, über Weisungen an den Geschäftsführer seine Fremdbestimmung durch diesen zu verhindern, schließt die Mehrheitsbeteiligung allein nicht seine Arbeitnehmerschaft im Sinne des § 1 Abs 1 IESG aus, ein beherrschender Einfluss im Sinne des § 1 Abs 5 Z 3 IESG ist in einem solchen Fall zu verneinen.Im Falle einer rechtswirksamen Stimmrechtsregelung, die dem Mehrheitsgesellschafter einer GmbH, der bei ihr beschäftigt ist, die Möglichkeit nimmt, über Weisungen an den Geschäftsführer seine Fremdbestimmung durch diesen zu verhindern, schließt die Mehrheitsbeteiligung allein nicht seine Arbeitnehmerschaft im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, IESG aus, ein beherrschender Einfluss im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 3, IESG ist in einem solchen Fall zu verneinen.