Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 83/10/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 11025 A/1983

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

83/10/0058

Entscheidungsdatum

11.04.1983

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Siehe jedoch: 87/03/0249 E 18. Mai 1988 RS 5; 88/03/0080 E 21. Dezember 1988 RS 6;

Rechtssatz

Wohnt ein vom Beschuldigten nominierter Entlastungszeuge im Ausland, so ist bei Fehlen eines diesbezüglichen Rechtshilfeabkommens von der Behörde der Versuch zu unternehmen, diesen von einer ausländischen Behörde vernehmen zu lassen, wobei es durchaus vertretbar erscheint, diesen Versuch insoweit an eine angemessene Frist zu binden, als nach deren furchtlosem Ablauf von Misslingen des Versuches ausgegangen werden kann (Hinweis E 21.3.1969, 1880/67, VwSlg 7335 A/1969).

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983100058.X03

Im RIS seit

30.03.2004

Dokumentnummer

JWR_1983100058_19830411X03

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