Wohnt ein vom Beschuldigten nominierter Entlastungszeuge im Ausland, so ist bei Fehlen eines diesbezüglichen Rechtshilfeabkommens von der Behörde der Versuch zu unternehmen, diesen von einer ausländischen Behörde vernehmen zu lassen, wobei es durchaus vertretbar erscheint, diesen Versuch insoweit an eine angemessene Frist zu binden, als nach deren furchtlosem Ablauf von Misslingen des Versuches ausgegangen werden kann (Hinweis E 21.3.1969, 1880/67, VwSlg 7335 A/1969).