Die Meldepflicht des Dienstgebers ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz; das vom Bf behauptete, "Zurkenntnisnehmen" einer dem Gesetz nicht entsprechenden Meldung kann nicht bewirken, dass diese deshalb als gesetzmäßig anzusehen wäre; eine solche Auffassung wäre mit Art 18 Abs 1 B-VG nicht vereinbar.Die Meldepflicht des Dienstgebers ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz; das vom Bf behauptete, "Zurkenntnisnehmen" einer dem Gesetz nicht entsprechenden Meldung kann nicht bewirken, dass diese deshalb als gesetzmäßig anzusehen wäre; eine solche Auffassung wäre mit Artikel 18, Absatz eins, B-VG nicht vereinbar.