Die Vorschreibung von Kosten der Waldaufsicht durch die zuständige Gemeinde gemäß § 7 Abs 5 TWO ist verfassungsrechtlich gedeckt (Hinweis auf VfGH 22.9.1983, B 643/81, und die dort angeführte Vorjudikatur).Die Vorschreibung von Kosten der Waldaufsicht durch die zuständige Gemeinde gemäß Paragraph 7, Absatz 5, TWO ist verfassungsrechtlich gedeckt (Hinweis auf VfGH 22.9.1983, B 643/81, und die dort angeführte Vorjudikatur).