Einheitlich und gesondert festzustellende Gewinnanteile gehen zwar im Falle des Ablebens eines Beteiligten auf den Gesamtrechtsnachfolger über, nicht destoweniger sind die Gewinnanteile, wenn sie auf den Gesamtrechtsnachfolger übergegangen sind, bescheidmäßig eben diesem und nicht mehr dem Verstorbenen zuzurechnen.