Verwaltungsgerichtshof
21.02.1984
82/14/0165
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
83/14/0238
Besprechung in:
ÖStZ 1988/3, S 27;
Einheitlich und gesondert festzustellende Gewinnanteile gehen zwar im Falle des Ablebens eines Beteiligten auf den Gesamtrechtsnachfolger über, nicht destoweniger sind die Gewinnanteile, wenn sie auf den Gesamtrechtsnachfolger übergegangen sind, bescheidmäßig eben diesem und nicht mehr dem Verstorbenen zuzurechnen.
ECLI:AT:VWGH:1984:1982140165.X03