Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.1984

Geschäftszahl

82/14/0165

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

83/14/0238

Besprechung in:

ÖStZ 1988/3, S 27;

Rechtssatz

Einheitlich und gesondert festzustellende Gewinnanteile gehen zwar im Falle des Ablebens eines Beteiligten auf den Gesamtrechtsnachfolger über, nicht destoweniger sind die Gewinnanteile, wenn sie auf den Gesamtrechtsnachfolger übergegangen sind, bescheidmäßig eben diesem und nicht mehr dem Verstorbenen zuzurechnen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1984:1982140165.X03