Für die vorzeitige Auflösung eines Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen besteht grundsätzlich Formfreiheit; sie kann daher auch stillschweigend erfolgen, sofern der Lösungswille für den Partner klar erkennbar ist (vgl Klang V/340; Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht I, S 204).Für die vorzeitige Auflösung eines Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen besteht grundsätzlich Formfreiheit; sie kann daher auch stillschweigend erfolgen, sofern der Lösungswille für den Partner klar erkennbar ist vergleiche Klang V/340; Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht römisch eins, S 204).