Die Qualifizierung eines Anspruches als gesicherter Anspruch nach § 1 Abs 2 Z 1 - 3 IESG hat zur gemeinsamen Voraussetzung, dass es sich um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis handelt. Kennzeichnend für das entgeltliche Arbeitsverhältnis sind als Hauptleistungspflichten die Entgeltspflicht des Arbeitgebers und die Dienstleistungsverpflichtung des Arbeitnehmers und als Nebenverbindlichkeit eine Reihe von wechselseitigen Schutz- und Sorgfaltspflichten, die inhaltlich durch die für das Arbeitsverhältnis typischen Hauptleistungspflichten bestimmt sind und im Kernbereich als Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und als Treuepflicht des Arbeitnehmers bezeichnet werden (Hinweis E 18.11.1980, 2938/79, E 26.1.1982, 1249/80).Die Qualifizierung eines Anspruches als gesicherter Anspruch nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, - 3 IESG hat zur gemeinsamen Voraussetzung, dass es sich um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis handelt. Kennzeichnend für das entgeltliche Arbeitsverhältnis sind als Hauptleistungspflichten die Entgeltspflicht des Arbeitgebers und die Dienstleistungsverpflichtung des Arbeitnehmers und als Nebenverbindlichkeit eine Reihe von wechselseitigen Schutz- und Sorgfaltspflichten, die inhaltlich durch die für das Arbeitsverhältnis typischen Hauptleistungspflichten bestimmt sind und im Kernbereich als Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und als Treuepflicht des Arbeitnehmers bezeichnet werden (Hinweis E 18.11.1980, 2938/79, E 26.1.1982, 1249/80).