Eine Regelung, die die Vollzugszuständigkeit und damit den gesetzlichen Richter nicht klar erkennen lässt, verstößt gegen Art 18 Abs 1 und Art 83 Abs 2 B-VG, welche letztere Bestimmung sich auch an den Gesetzgeber richtet (VfSlg 4788/1964 unter Hinweis auf 4347/1963; 6665/1962; 8349/1978). Die erwähnten Verfassungsbestimmungen beauftragen den Gesetzgeber, gerade die Behördenzuständigkeit derart klar und unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen, dass es keiner subtilen Auslegungstätigkeit bedarf, um die vom Gesetzgeber gewollte Kompetenz der Behörden - auch der Rechtsmittelinstanzen - zu erkennen.Eine Regelung, die die Vollzugszuständigkeit und damit den gesetzlichen Richter nicht klar erkennen lässt, verstößt gegen Artikel 18, Absatz eins und Artikel 83, Absatz 2, B-VG, welche letztere Bestimmung sich auch an den Gesetzgeber richtet (VfSlg 4788 aus 1964, unter Hinweis auf 4347 aus 1963,; 6665 aus 1962,; 8349 aus 1978,). Die erwähnten Verfassungsbestimmungen beauftragen den Gesetzgeber, gerade die Behördenzuständigkeit derart klar und unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen, dass es keiner subtilen Auslegungstätigkeit bedarf, um die vom Gesetzgeber gewollte Kompetenz der Behörden - auch der Rechtsmittelinstanzen - zu erkennen.