Die Regelungskompetenz zur Abwehr von Lärmbelästigungen folgt dann, wenn sie einer bestimmten Verwaltungsmaterie zugeordnet werden kann, der Regelungskompetenz der Sachmaterie (z.B. Baulärm; z. B. Lärm einer gewerblichen Betriebsanlage); anderenfalls handelt es sich um eine Regelung im Dienste der Abwehr allgemeiner Gefahren (allgemeine Sicherheitspolizei gem Art 10 Abs 1 Z 7 B-VG bzw örtliche Sicherheitspolizei gem Art 15 Abs 2 B-VG vgl. VfSlg 6262/1970).Die Regelungskompetenz zur Abwehr von Lärmbelästigungen folgt dann, wenn sie einer bestimmten Verwaltungsmaterie zugeordnet werden kann, der Regelungskompetenz der Sachmaterie (z.B. Baulärm; z. B. Lärm einer gewerblichen Betriebsanlage); anderenfalls handelt es sich um eine Regelung im Dienste der Abwehr allgemeiner Gefahren (allgemeine Sicherheitspolizei gem Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG bzw örtliche Sicherheitspolizei gem Artikel 15, Absatz 2, B-VG vergleiche VfSlg 6262 aus 1970,).