Verwaltungsgerichtshof
27.10.1983
82/08/0152
Die Regelungskompetenz zur Abwehr von Lärmbelästigungen folgt dann, wenn sie einer bestimmten Verwaltungsmaterie zugeordnet werden kann, der Regelungskompetenz der Sachmaterie (z.B. Baulärm; z. B. Lärm einer gewerblichen Betriebsanlage); anderenfalls handelt es sich um eine Regelung im Dienste der Abwehr allgemeiner Gefahren (allgemeine Sicherheitspolizei gem Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG bzw örtliche Sicherheitspolizei gem Artikel 15, Absatz 2, B-VG vergleiche VfSlg 6262 aus 1970,).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
82/08/0203