Der Spruch, mit dem eine wasserrechtliche Enteignung verfügt wird, muss so bestimmt gefasst werden, dass nötigenfalls seine zwangsweise Vollstreckung möglich ist; es muss daher insbesondere die Lage der enteigneten Grundstücke oder Grundstücksteile aus dem Bescheidspruch eindeutig ersichtlich sein (evtl durch Bezugnahme auf planliche oder sonstige, ihre Lage ersichtlich machende Erläuterungen).