Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.11.1982

Geschäftszahl

82/07/0039

Rechtssatz

Der Spruch, mit dem eine wasserrechtliche Enteignung verfügt wird, muss so bestimmt gefasst werden, dass nötigenfalls seine zwangsweise Vollstreckung möglich ist; es muss daher insbesondere die Lage der enteigneten Grundstücke oder Grundstücksteile aus dem Bescheidspruch eindeutig ersichtlich sein (evtl durch Bezugnahme auf planliche oder sonstige, ihre Lage ersichtlich machende Erläuterungen).