Die rechtskräftige Entscheidung über Bestand und Höhe einer Abgabenschuld ist für das Finanzstrafverfahren jedenfalls dann nicht präjudiziell, wenn der Beschuldigte des Finanzstrafverfahrens im Verfahren, das zur Abgrenzung geführt hat, nicht die rechtliche Möglichkeit hatte, als Abgabepflichtiger, Haftungspflichtiger oder Beitrittsberechtigter mitzuwirken und seinen Standpunkt zu vertreten.