Wurde der nachgeholte Bescheid dem Bfr nicht rechtswirksam zugestellt, sodass er ihm gegenüber nicht erlassen wurde, dann liegt der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs 1 lit d VwGG vor, wenn der Bf keine Möglichkeit hatte, diesen Mangel rechtzeitig (vor Einstellung des Verfahrens gem § 36 Abs 2 VwGG) geltend zu machen.Wurde der nachgeholte Bescheid dem Bfr nicht rechtswirksam zugestellt, sodass er ihm gegenüber nicht erlassen wurde, dann liegt der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 45, Absatz eins, Litera d, VwGG vor, wenn der Bf keine Möglichkeit hatte, diesen Mangel rechtzeitig (vor Einstellung des Verfahrens gem Paragraph 36, Absatz 2, VwGG) geltend zu machen.