§ 48 Abs 2 KOVG 1957 bezieht sich nicht auf die Verpflichtung zum Rückersatz zu Unrecht empfangener Rentenbezüge. Aus dieser Bestimmung kann daher ein Eintrittsrecht in das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht abgeleitet werden.Paragraph 48, Absatz 2, KOVG 1957 bezieht sich nicht auf die Verpflichtung zum Rückersatz zu Unrecht empfangener Rentenbezüge. Aus dieser Bestimmung kann daher ein Eintrittsrecht in das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht abgeleitet werden.