Wenn ein Kfz-Lenker im Zuge eines Überholmanövers eine Sperrlinie überfährt, so verstößt er gegen § 9 Abs 1 StVO und nicht gegen § 16 Abs 2 lit b leg cit.Wenn ein Kfz-Lenker im Zuge eines Überholmanövers eine Sperrlinie überfährt, so verstößt er gegen Paragraph 9, Absatz eins, StVO und nicht gegen Paragraph 16, Absatz 2, Litera b, leg cit.