Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.1981

Geschäftszahl

81/02/0183

Rechtssatz

Wenn ein Kfz-Lenker im Zuge eines Überholmanövers eine Sperrlinie überfährt, so verstößt er gegen Paragraph 9, Absatz eins, StVO und nicht gegen Paragraph 16, Absatz 2, Litera b, leg cit.