Ein zu der mitbeteiligten Gemeinde in einem Dienstverhältnis stehender Gemeindearzt ist als ein den Gemeindebehörden im Sinne des § 52 Abs 1 AVG 1950 beigegebener Amtsachverständiger anzusehen.Ein zu der mitbeteiligten Gemeinde in einem Dienstverhältnis stehender Gemeindearzt ist als ein den Gemeindebehörden im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, AVG 1950 beigegebener Amtsachverständiger anzusehen.