Ein Fernschreiben ist ungeachtet seines Inhaltes im Hinblick auf § 18 Abs 4 iVm § 58 Abs 3 AVG 1950 mangels Unterschrift oder Beglaubigung kein Bescheid.Ein Fernschreiben ist ungeachtet seines Inhaltes im Hinblick auf Paragraph 18, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 3, AVG 1950 mangels Unterschrift oder Beglaubigung kein Bescheid.