Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.1980

Geschäftszahl

1103/80

Rechtssatz

Ein Fernschreiben ist ungeachtet seines Inhaltes im Hinblick auf Paragraph 18, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 3, AVG 1950 mangels Unterschrift oder Beglaubigung kein Bescheid.