Hat ein Arbeitnehmer seinen gesicherten Anspruch, der objektiv als Konkursforderung zu qualifizieren ist, als Masseforderung gewertet und deshalb im Konkursverfahren (oder im Ausgleichverfahren für den Fall der Eröffnung des Anschlußkonkurses) auch als Masseforderung "angemeldet", so ist die Voraussetzung des § 1 Abs 4 IESG erfüllt.Hat ein Arbeitnehmer seinen gesicherten Anspruch, der objektiv als Konkursforderung zu qualifizieren ist, als Masseforderung gewertet und deshalb im Konkursverfahren (oder im Ausgleichverfahren für den Fall der Eröffnung des Anschlußkonkurses) auch als Masseforderung "angemeldet", so ist die Voraussetzung des Paragraph eins, Absatz 4, IESG erfüllt.